Beschreibung:

42 S., [1] Bl. Gr.-8vo (24). 5 u. ein halber unbeschnittene, ungeheftete Druckbögen.

Bemerkung:

Matten: Teil des gemahlenen Getreides (oder entsprechender Geldwert), der dem Staat als Abgabe zusteht. Die Matten(gelder) kassierte der Matten-Pächter, der Bürger der Stadt sein mußte. Das Matten-Mandat regelt in 44 Paragraphen alle mit dieser Abgabe zusammenhängenden Details wie die Pflichten der Müller, Zöllner und Inspekteure, Sonderregelungen für Bier- und Essig-Brauer sowie Branntwein-Brenner u.v.m. - Angestaubt