Beschreibung:

29 S. 18,5 cm. Rückenbroschur d. Zt.

Bemerkung:

Der Verfasser kommt zu dem Schluß, daß das Mittel der Akten-Verschickung an eine deutsche Fakultät oder an einen Schöppen-Stuhl, "zu Abfassung des Endurtheiles", wie sie seit Jahrhunderten in Hamburg üblich sei, "als dritte oberste Gerichts-Instanz, unter zu treffenden näheren Bestimmungen, der Hamburgischen Verfassung in jeder Rücksicht das angemessenste seyn würde". - NTitel mit otiz von alter Hand, gelöschter Stempel sowie Eckknick