Beschreibung:

XV; 644 Seiten; 21 cm; fadengeh. Pappband der Zeit.

Bemerkung:

Stabiles Exemplar; starke Gebrauchs- und Lagerspuren; Einband etwas beschädigt; berieben; stw. beschabt; Rücken aufgerissen; innen gut / Seiten durchgehend gering fleckig. - Johann Baptist Friedreich (* 19. April 1796 in Würzburg; ? 29. Januar 1862 ebenda) war ein deutscher Mediziner, Gerichtsarzt und Dichter. Er war einer der führenden psychiatrischen Theoretiker vom somatischen Standpunkt. Johann Baptist studierte in Würzburg Medizin. 1813 wurde er im Corps Franconia Würzburg recipiert. 1818 wurde er in Würzburg mit der Arbeit De nisu formativa promoviert und am 13. Juli 1819 Privatdozent. Im Jahr 1821 wurde er außerordentlicher Professor der Allgemeinen Therapie, hielt ab 1825 die Vorlesung Pathologie und Therapie der psychischen Krankheiten nach Heinroth und wurde 1830 ordentlicher Professor der Heilkunde an der Universität Würzburg. Im Jahr 1830 wurde er auch zum Mitglied der Leopoldina gewählt. Er lehrte in Würzburg "allgemeine Pathologie und Semiotik" (Lehre von den Krankheitsanzeichen). Seine akademische Karriere war allerdings kurz. Der Obrigkeit erschien der unter Studenten beliebte Friedreich politisch zu gefährlich und er wurde 1832 von seinen Ämtern suspendiert sowie im Rang eines Professors auf die Stelle eines Gerichtsarztes in Weißenburg abgeschoben. Rufe an ausländische Universitäten lehnte er jedoch ab. Stattdessen erbat und erhielt er 1838 die Gerichtsarztstellen von Straubing und 1843 von Ansbach. 1850 wurde er schließlich Gerichtsarzt in Erlangen und Honorarprofessor an der Universität Erlangen. Nachdem er 1855 in den Ruhestand trat, kehrte er nach Würzburg zurück. Friedreich argumentierte in seinen psychiatrischen Schriften kritisch gegenüber Johann Christian August Heinroth, dass jede seelische Erkrankung auf körperlicher Regelwidrigkeit beruhe, und auch die seelischen Ursachen seelischer Erkrankung mittels des Körperlichen wirkten. Friedreich setzte seine vielfältigen Interessen aber auch in juristischen, philologischen, philosophischen und dichterischen Arbeiten um. Er gab ferner verschiedene Fachzeitschriften heraus, darunter die Blätter für gerichtliche Anthropologie und Friedreichs Blätter für gerichtliche Medizin. Friedreich war Ritter des Zivilverdienstordens St. Michael und Inhaber der griechischen Medaille für Kunst und Wissenschaft. ? (wiki) // INHALT : Von der wissenschaftlichen Entwicklung der gerichtlichen Psychologie. ---- Bedeutung der Psychologie für die Gesetzgebung und das Richteramt. ---- Bedeutung der Psychologie für die Gesetzgebung. ---- Psychologischer Zweck der Strafe. ---- Behandlung des Verbrechers während seiner Strafzeit. ---- Historisches über die Buße und Besserungsanstalten in Amerika u. England. ---- Sorge für das Individuum nach überstandener Strafzeit ---- Bedeutung der Psychologie für das Richteramt. ---- Aufgabe des Untersuchungsrichters, sich von der Wahrheit der einem Individuum angeschuldigten Handlung zu überzeugen. ---- Ueber Gebehrdenprotokolle. ---- Ueber Leumuthserforschungen. ---- Princip der gerichtlichen Psychologie. ---- Die psychische Freiheit als Princip der gerichtlichen Psychologie und des Strafrechtes. ---- Beweise der Existenz der menschlichen Freiheit: dieselbe als vermittelndes Princip, in welchem sich Richter und Aerzte begegnen. ---- Entwicklung und Feststellung eines Prinzipes der gerichtlichen Psychologie. ---- Widerlegung der Einwendungen. ---- Metaphysische Zweifel über die Freiheit des Menschen. ---- Die Einwendung, dass durch die Angabe des Daseyns der verschiedenen Formen psychischer Krankheiten schon bestimmt werde, in wie ferne der Mensch als frei oder unfrei betrachtet werden dürfe, folglich die Freiheit oder Unfreiheit nicht als allgemeiner Grundsatz zu gelten habe. ---- Meckel's Einwurf, welcher behauptet, die Entscheidung über Freiheit oder Unfreiheit sey ungenügend, weil zwar alle seelenkranke Zustände als unfrei, allein nicht alle unfreien Zustände als seelenkrank angesehen werden dürfen. ---- Nasse's Einwurf, welcher, Freiheit mit Willkühr verwechselnd, die Ansicht aufgestellt hat, dafs die Unfähigkeit der Irren zur Einsicht des Irrthums, an dem sie leiden, als das leitende Princip für die gerichtsärztliche Entscheidung in zweifelhaft psychischen Fällen aufgestellt werden müsse. ---- Die Behauptung von Clarus, dafs nicht der Begriff von Freiheit oder Unfreiheit, sondern die Vernunft oder der vernunftgemässe Gebrauch des Verstandes und Willens hier das Princip sey. ---- Die Ansicht von Groos, dass, wenn die Annahme der Freiheit als Princip gelte, auch im seelengesunden Frevler alle Freiheit, mithin auch die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben werde, weil auch bei diesem die Vernunft die Oberherrschaft über die sinnlichen Triebe verloren habe. ---- Die Behauptung Leube's, dass sich bei Anwendung des Freiheitsprinzipes mehrere Schwierigkeiten ergeben würden. ---- Die sich auf das Verfahren jener Strafrechtslehrer stützende Einwendung, welche die Freiheit aus dem Strafrechte zu verbannen suchten und dafür Abschreckungstheorien aufstellten: Kritik dieser Strafrechtstheorien. ---- Competenz der gerichtlichen Psychologie. ---- Beweis, dass die Medicin überhaupt sich nicht in das Recht eindrängte, sondern von diesem verlangt wurde. ---- Beweise, dass nur der Medizin, d.i. der gerichtlichen Psychologie das Recht und die Competenz zukömmt, in zweifelhaft psychischen Fällen in foro zu entscheiden. ---- Allgemeine Nonnen für die gerichtlich psychologischen Untersuchungen. ---- Normen für den Richter // u.v.a.