Beschreibung:

.) dargestellet, sondern auch von der Natur und Eigenschafft, gehöriger Erricht- und Auslegung der Statuten der Land-Städte (...) gehandelt wird. Frankfurt u. Leipzig, A.J. Felßecker Erben, 1740. Kl.-4to. Titel in Rot- u. Schwarzdruck, 30 Bl., 635 S. 14 Bl. Provisorische spätere Broschur; stärker beschädigt.

Bemerkung:

Wichtigstes Werk zur Stadtgesetzgebung des 18. Jahrhunderts. "Es zeichnet sich durch ein sehr reiches Material aus und ist für die Stadtrechte späterer Zeit das einzige umfangreiche Hülfmittel" (Stobbe zit. bei Stinzing/Landsberg III/I, 263f.). Riccius (1697-1784) arbeitet die Unterschiede zwischen den verschiedenen Territorien detailliert heraus. Dabei kommentiert er Statuten und Güterverordnungen, u.a. der freien Reichsstädte (Geschichte der Statuten, ihre Reformation in Nürnberg und Frankfurt etc.). Außerdem geht er auf die Stadtrechte von Lübeck, Hamburg, Magdeburg, der Städte Böhmens, Thüringens, Österreichs und Westfalens u.a. ein und erläutert ihre Auslegung, ihr Verhältnis zu Landrechten etc. - Exemplar mit interessanter Provenienz. Der erste Eintrag lautet: "H.T. Emminghaus. comp(aravit) Jenae. 1744". Dabei handelt es sich vermutlich um Heinrich Theodor Emming (geb. 1719) aus dem westfälischen Hagen, der im Matrikelbuch der Universität Jena für das Sommersemester 1738 verzeichnet ist. Er wurde später Kammergerichtsrat in Berlin und vertrat Brandenburg-Preußen als Direktorial-Gesandter beim Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis in Köln. 1773 wurde er nobilitiert. Interessanter ist der zweite Eintrag: "D. Jo. Frd. Gildemeister 1777. Teutoburgi ad Rhen(um)." (d.i. Duisburg). Von Gildemeister stammen die meisten, wenn nicht alle der handschriftlichen Anmerkungen an den Rändern sowie auf einigen eingelegten Notizzetteln. Gildemeister (Bremen 1750-1812) hatte 1771 bei dem wohl bedeutendsten Staats-- und Verfassungsrechtler der Zeit, Johann Stephan Pütter, mit einem das bremische Recht beleuchtenden Thema promoviert, wurde Advokat in seiner Heimatstadt Bremen und folgte 1776 einem Ruf als Professor der Rechte an die Universität Duisburg. Seine profunden Kenntnisse im Bereich des Stadtrechts und des bremischen Rechts im besondern dürften ein Grund dafür gewesen sein, dass er 1784 zum Syndikus des mächtigen Collegium Seniorum (Elterleute) in Bremen ernannt wurde. - Der Einband des Werks kann nur als Provisorium bezeichnet werden. Der aus dünnem Stoff gefertigte und nur leicht auf den Buchblocks geklebte Rücken ist im Begriff sich auf- und abzulösen. Die Heftung der ersten Lagen ist gelockert, die ersten Blätter sind lose. Der Buchblock ist an zwei Seiten unbeschnitten, dadurch sind die Anmerkungen vollsändig erhalten geblieben. Der Titel trägt in der rechten unteren Ecke den entwidmeten Stempel einer Gewerkschaftsbibliothek. Innen ist der Zustand gut. Das Papier ist nur gering gebräunt und nur vereinzelt etwas stockfleckig.