Beschreibung:

248 S. kart.

Bemerkung:

Sehr gutes Exemplar. - Einleitung -- Staatliche Gesetze, als Ausdruck dessen, was Recht ist oder zumindest sein soll, gehören zu den bedeutendsten Äußerungen eines Gemeinwesens. Ihr sachlicher Gehalt läßt Schlüsse auf geistige und politische Realitäten des Landes zu, obwohl rechtssoziologische Untersuchungen zur Effektivität von Gesetzen immer wieder zeigen, daß nie alles gesetzliche Recht zu Rechtswirklichkeit wird. Dies gilt besonders für Gesetze, die nicht nur die bisherige Praxis fortschreiben, sondern neuen Konzepten zum Erfolg verhelfen wollen, also für jede Art reformatorischer oder revolutionärer Gesetzgebung. -- Die Frage nach der Wirksamkeit gesetzlicher Normen in der Geschichte des Rechts, ein Thema, das unerschöpflich und oft auch mangels einschlägiger Quellen unergründlich ist, soll hier nicht in extenso untersucht werden. Betrachtungen zu Form und Stil von Gesetzen, der Gegenstand dieser Arbeit, sind jedoch recht eng mit diesen Fragen verbunden. Erkennen wir aus dem Inhalt gesetzlicher Normen die unmittelbare Absicht des Gesetzgebers, so lassen Formulierung und Gestaltung von Gesetzen Schlüsse auf seine Vorstellungen zur Realisierung seiner Absichten zu. -- Aufschlußreich ist die Stilisierung der Normen selbst. Es zeugt von unterschiedlicher Auffassung über den Geltungsgrund einer Norm, wenn es einmal heißt: "Du sollst nicht stehlen. Wenn du stiehlst, wirst du bestraft" oder wenn die andere Formulierung gewählt wird: "Wer stiehlt, wird bestraft". Im ersten Fall, der Verbotsund Sanktionsnorm trennt, kann davon ausgegangen werden, daß das sanktionslose Verbot als vorrangiger Ordnungsfaktor betrachtet, der Sanktion dagegen nur Hilfsfunktion beigemessen wird. Im zweiten Fall dagegen wird eine skeptischere Einstellung des Gesetzgebers gegenüber der freiwilligen Befolgung des Befehls zugrundeliegen. -- Auf täterbezogenes Strafrecht deutet vielleicht die Formulierung hin: "Der Dieb wird bestraft", auf tatbezogenes vielleicht "Wer stiehlt, wird bestraft"1. -- Weit mehr über das Verständnis des Rechts und seiner Durchsetzung erfahren wir dann, wenn sich der Gesetzgeber hierzu ausdrücklich äußert. Da uns persönliche Zeugnisse antiker Gesetzgeber zu diesen Fragen nur ausnahmsweise zur Verfü gung stehen, sind die wesentlichsten Quellen hierzu solche Bestandteile von Normen, die nicht unmittelbar dispositiven Charakter tragen, aber als Einleitung oder Schlußbemerkung des Gesetzes dazu direkt oder in verdeckter, aber erschließbarer Form Stellung nehmen. -- Die Untersuchung solcher "nichtdispositiven" oder "nichtjuristischen"2 Bestandteile von Gesetzen auf dem Gebiet der antiken Rechtsgeschichte im Sinne Leopold Wengers, also im Alten Orient und in der griechisch-römischen Antike ist deshalb reizvoll, weil in diesem zeitlichen und räumlichen Bereich eine große Anzahl einschlägiger Quellen zur Verfügung steht, die in ihrer historischen Abhängigkeit, aber auch - soweit diese nicht zu erweisen ist - in ihren Grundstrukturen vergleichend noch nicht eingehend dargestellt sind. Das mag daran liegen, daß hierzu ein Grenzgebiet zwischen Recht, Politik und Literatur zu beschreiben ist. Wie oft in solchen Grenzbereichen wurde auch dieses Thema von allen teilweise zuständigen Disziplinen recht stiefmütterlich behandelt. Meist setzen sich nur Untersuchungen zu einzelnen Gesetzen damit auseinander. Selbst Vergleiche, die sich auf nahe verwandte und historisch voneinander abhängige Gesetze beziehen, wie etwa die Abhandlung Klimas3 zu den "nichtjuristischen Bestandteilen" altbabylonischer Gesetze (Vergleich der Pro- und Epiloge der Gesetze Hammurabis und Lipit-Istars) oder die Analyse der Proömien byzantinischer Kaiserkonstitutionen durch Hunger4 sind Ausnahmeerscheinungen. Die Untersuchung von Düll zu den IIpooi­iia VOJKOV5 umfaßt zwar in einer allgemeinen Darstellung die griechisch-römische Antike, ist aber insbesondere im römischen Bereich ergänzungsfähig. ISBN 9783406091155