Beschreibung:

148, 64 pp. 8°, grünes HLdr. der Zeit

Bemerkung:

Das vorliegende Kollegienheft, handschriftlich notiert von I. N. Sell, besteht aus den Teilen "Criminalprozess" (148 Seiten) und "Wechselrecht & Wechselrechtsprozess" (64 Seiten). Der spätere Oberhofgerichtsrat I. N. Sell (1812-1871) war verheiratet mit der Tochter J. G. Duttlingers, Karoline Sell geb. Duttlinger. Johann Georg Duttlinger (* 13. April 1788 in Lembach; ? 24. August 1841 in Freiburg im Breisgau; katholisch) war ein badischer Jurist und liberaler Politiker. Er war ordentlichen Professor der Rechtswissenschaft und Präsident der Zweiten Kammer der Badischen Ständeversammlung. 1817 kam er als Privatdozent nach Freiburg und wurde dort 1818 außerordentlicher Professor für Privat- und Wechselrecht. 1819 zum ordentlichen Professor ernannt, erhielt er 1821 den Titel eines Hofrats, 1828 eines Geheimen Hofrats und 1831 eines Geheimen Rats zweiter Klasse. Seiner politischen Orientierung nach zählte Duttlinger am Anfang seiner Abgeordnetentätigkeit zu den Oppositionellen. Er brachte Anträge zur Verminderung der Salzsteuer ein, engagierte sich für die Frauenemanzipation und pochte auf Ministerverantwortlichkeit. Päpstlichen Ansprüchen auf Mitsprache trat Duttlinger scharf entgegen und verteidigte die Rechte des Großherzogs auch in kirchlichen Angelegenheiten. Im gouvernementalen Landtag von 1825 zeigte er sich als Verfechter eines unbeugsamen Liberalismus. Später tendierte er jedoch mehr zur politischen Mitte. Er wurde von der Regierung zum Mitglied der Gesetzgebungskommission berufen und hatte wesentlichen Anteil an den Entwürfen der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuches (1830?39). 1822 und 1828 bis 1840 war Duttlinger Vizepräsident und schließlich 1841 Präsident der Zweiten Kammer. (Quelle: Wikipedia). "Wie er sich als akademischer Lehrer durch die Uebersichtlichkeit und Klarheit seiner Vorträge besonders auszeichnete, so ragte er durch seine ausgezeichnete Fähigkeit, die Begriffe in eine scharfe und präcise Fassung zu bringen, in der Kammer hervor. Er wurde daher auch von der Regierung zum Mitglied der Gesetzgebungscommission berufen und hatte namentlich an den Entwürfen der Civilproceßordnung, der Strafproceßordnung und des Strafgesetzbuches (1830?39) wesentlichen Antheil. (...) Eine Lehrthätigkeit und seine Wirksamkeit im öffentlichen Leben nahmen Duttlinger's Zeit und Kraft so stark in Anspruch, daß ihm zu litterarischen Arbeiten nicht viel Muße übrig blieb. Doch hat er verschiedene gediegene Aufsätze (z. B. 'Ueber den Indicienbeweis in Strafsachen' und 'Das qualificirte Geständniß in Civilsachen') in dem 'Archiv für die Rechtspflege und Gesetzgebung in Baden' publicirt, das er mit v. Weiler und v. Kettenacker herausgab." (Deutsche Biographie, Quelle für das Porträt Duttlingers: Wikipedia)