Beschreibung:

XX, 144 S. ; 8 Broschiert.

Bemerkung:

Aus der Bibliothek von Prof. Wolfgang Haase, langjährigem Herausgeber der ANRW und des International Journal of the Classical Tradition (IJCT) / From the library of Prof. Wolfgang Haase, long-time editor of ANRW and the International Journal of the Classical Tradition (IJCT). - altersgemäß sehr guter Zustand - INHALTSVERZEICHNIS -- Einleitung -- Die Sklaverei bei den Westgoten -- Die Landnahme der Westgoten und ihr Sklavenbesitz -- Die Stellung der Sklaven in Staat und Gesellschaft der Westgoten -- Die königlichen Sklaven -- Die Sklaven in den privaten Häusern -- Die Stellung der Sklaven im Strafrecht -- Die Sklaverei bei den Vandalen -- Das Verhältnis zwischen Vandalen und Provinzial- bevölkerung -- Der Aufenthalt der Vandalen in Spanien -- Die Eroberung Nordafrikas -- Die Stellung der Sklaven in Staat und Gesellschaft -- Die königlichen Sklaven -- Die Sklaven in den privaten Häusern -- Die Sklaverei bei den Burgundern -- Die Landnahme der Burgunder und ihr Sklavenbesitz -- Die Stellung der Sklaven in Staat und Gesellschaft -- Die königlichen Sklaven -- Die Sklaven in den privaten Häusern -- Die beruflichen Gruppierungen -- Die soziale Lage der burgundischen Sklaven -- Die Wertung der Sklavendelikte -- Die Sklaverei bei den Ostgoten -- Die Landnahme der Ostgoten und ihr Sklavenbesitz -- Die Stellung der Sklaven in Staat und Gesellschaft -- Die königlichen Sklaven -- Im Hofdienst -- Sklaven in öffentlichen Diensten -- Die Haltung der Regierung Theoderichs gegenüber den Sklaven und unteren Schichten der Bevölkerung -- Das Verhalten Totilas zu den unteren Schichten des Volkes -- Zur Lage der Sklaven in den privaten Häusern -- Das Sklavenrecht im Edictum Theodorici -- Zusammenfassung -- Exkurs: Untersuchungen zu einigen Fragen des burgundischen und ostgotischen Rechts -- A b k ür z u ng s v e r z e ic hn is -- Verzeichnis der Quellen und Literatur -- DIE SKLAVEREI BEI DEN WESTGOTEN -- DIE LANDNAHME DER WESTGOTEN UND IHR SKLAVENBESITZ -- Die Geschichte des westgotischen Reiches von Toulouse beginnt mit der An- siedlung des Volkes in Aquitanien und in der Novempopulana im Jahre 419. Sicher bewogen die kaiserliche Regierung politische Gründe, dem gefährlichen Volk ein vom Mittelmeer abgelegenes Gebiet zuzuweisen. Aber die vom Großgrundbesitz bestimmte Struktur dieser Gegend kam den wirtschaftlichen Verhältnissen der Goten, die von Haus aus ebenfalls Ackerbauer waren, entgegen. Die Besitzungen der einheimischen reichen Senatsaristokratie lagen seit Anfang des 5. Jahrhunderts vor allem noch in Mittel- und Südgallien. Die einzelnen Familien besaßen oft mehrere Güter in verschiedenen Gegenden, die riesige Ausmaße erreichen konnten. Die damals schwierige Lage der mittleren und kleineren Landbesitzer hat Salvian in bewegenden Worten geschildert. Gern wüßten wir von ihm, wie sich diese Schicht zu den einwandernden Goten verhalten hat, aber wir finden bei ihm lediglich allgemeine Andeutungen wie etwa diese: "Viele fliehen zu den Feinden, um gewaltsamer Eintreibung der Steuern zu entgehen. " Die allgemeinen Richtlinien der Landnahme selbst sind erst aus den spärlichen Angaben des Codex Euricianus (um 475) zu erschließen: Den Goten wurden jeweils zwei Drittel eines fundus zugeteilt. Die in verschiedenen Gegenden liegenden einzelnen Besitzungen eines Senators traf die Landnahme nicht gleichmäßig, die römischen Familien behielten Güter, die ungeteilt blieben. Es gab sogar Römer, -- die von der Landteilung nicht behelligt wurden, wie aus den Worten des Paulinus von Pella geschlossen werden kann. In dessen Lebensrückblick findet sich auch ein Hinweis darauf, daß manche Goten den Römern gegenüber großzügig und menschlich auftraten, gleichsam als Patrone ihrer römischen "consortes": Und doch bestätigt Paulinus von Pella nur scheinbar die Meinung, die Goten hätten den Unterdrückten geholfen. Denn er gehört seiner Abstammung nach zur Oberschicht, und das einschränkende "quosdam" ist bezeichnend genug. Der Schutz, den diese Goten gewährten, dürfte nicht zuletzt gegen die eigenen Landsleute nötig gewesen sein. Die gotischen Gesetze selbst bezeugen, daß es für die königliche Gewalt keine leichte Aufgabe war, die während der Wanderzeit stark entwickelte Beutelust wenigstens innerhalb des eigenen Territoriums zu unterbinden. Soweit wir sehen, scheint die Provinzialbevölkerung insgesamt der gotischen Landnahme keinen Widerstand entgegengesetzt zu haben. Die Schweigsamkeit der Quellen zu dieser Enteignungsaktion größten Stils kann zwar nicht als Zustimmung gedeutet werden. Sie hatte aber die verhängnisvolle Folge, daß die einzelnen technischen Fragen der Landnahme für uns im Dunkel bleiben. Ob die Familien in Sippen siedelten und wie nahe sie ihrem römischen hospes rückten, kann nicht genau gesagt werden. Ebenso verhält es sich, wenn wir fragen, ob auch die bereits auf den Ländereien der Römer befindlichen Sklaven geteilt wurden. -- Will man sich ein Bild von der Sklaverei bei den Westgoten verschaffen, dann muß man zunächst untersuchen, auf welche Weise die Westgoten sich ihre Sklaven beschafft haben, deren Zahl nicht unbeträchtlich gewesen sein muß. Stillschweigend wird oft angenommen, daß die Sklaven bei der Aufteilung des Bodens mit- -- geteilt wurden. Höchstens die Teilungsquote gab Anlaß zu Überlegungen: man schwankte, ob Sklaven in demselben Verhältnis wie das Land geteilt wurden, oder aber nach burgundischem Muster ein Gote zwar zwei Drittel des Bodens, aber nur ein Drittel der Sklaven bekommen habe. Allerdings gründen sich Folgerungen für eine Teilung der Sklaven nur auf ein Kapitel des Codex Euricianus: Für die Verjährung von Besitzstreitigkeiten zwischen Goten und Römern gilt dieselbe Grenze wie bei der Rückforderung flüchtiger Sklaven. Diese gemeinsame Verjährungsfrist beträgt fünfzig Jahre. Die Übereinstimmung ist umso auffallender, als nur zwei Sätze weiter im selben Kapitel für "alle anderen Prozesse, ob gute oder schlechte, die nicht innerhalb dreißig Jahren zu Ende gebracht wurden oder Sklaven, um die gestritten wurde, oder Schulden, die nicht eingetrieben wurden", bestimmt wurde, daß sie "auf keine Weise zurückverlangt werden" . Wie immer die verschiedenen Verjährungsfristen auch erklärt werden können, die Bestimmung über die flüchtigen Sklaven scheint mit der Landteilung in Zusammenhang zu stehen. Mancher Sklave hat sich wohl die mangelnde Aufsicht während der Übergangszeit und die Unkenntnis der neuen Herren zunutze gemacht und die Freiheit gesucht.