Beschreibung:

84 S., Originalleinen.

Bemerkung:

Aus der Bibliothek von Prof. Wolfgang Haase, langjährigem Herausgeber der ANRW und des International Journal of the Classical Tradition (IJCT) / From the library of Prof. Wolfgang Haase, long-time editor of ANRW and the International Journal of the Classical Tradition (IJCT). - altersgemäß sehr guter Zustand - I. DIE SELBSTÄNDIGE STRAFGEWALT DER BEAMTEN (COERCITIO) -- Die römische Auffassung von der Strafgewalt der Beamten ist in den Rechten des pater familias und des Eheherrn vorgebildet. Dem Haupte der Familie steht ursprünglich nicht nur das unumschränkte Recht über seine Sklaven zu, die nach römischer Anschauung als Sachen gelten. Er besitzt dieses Recht in einer von andern indogermanischen Völkern abweichenden straffen Autoritätsauffassung auch gegen die Frau und die Kinder, und neben ihm besitzen es die männlichen Glieder des Geschlechtsverbandes gegen die weiblichen. Allerdings ist dieses Recht in geschichtlicher Zeit eingeschränkt worden und nur insofern nachweisbar, als die Ausführung des staatlich verhängten Urteils den Verwandten überlassen wurde. Dies geschah z. B. in den Bacchanalienprozessen im Jahre 186 oder bei der Enkelin der Schwester des Augustus, Appuleia Varilla, deren Verbannung wegen Ehebruchs Tiberius nach alter Sitte den Verwandten zuwies, obwohl seit Augustus die lex Iulia de adulteriis coercendis die strafrechtliche Verfolgung dieses Vergehens besonders geregelt hatte. Im Zusammenhang mit der dem Vater zustehenden Hauszucht wird auch die Bemerkung Ciceros über Sex. Roscius verständlich: cum duos filios haberet,illum alterum, qui mortuus est, secum omni tempore volebat esse, hunc in praedia rustica relegarat (42). Die Relegation, die erst am Ende der Republik als öffentliche Strafe eingeführt wurde, war gerade in der Hauszucht eine gewöhnliche Form der Strafe.