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XIV, 428 S. 18 x 13 cm, Leinen ohne Schutzumschlag mit umlaufendem Rotschnitt.
Bemerkung:
Einband berieben, bestoßen und mit Einrissen. Bibliotheksexemplar (Königl. Preuss. Amtsgericht Haigerloch) mit den üblichen Stempeln, Eintragungen und Aufklebern. Innen sauber. "Heinrich Hermann Fitting (* 27. August 1831 in Mauchenheim; ? 3. Dezember 1918 in Halle (Saale)) war ein deutscher Jurist. Fitting studierte 1848?52 an den Universitäten Würzburg, Heidelberg (unter Karl Adolph von Vangerow) und Erlangen, wo er 1852 zum Doktor der Rechte promoviert wurde und seine Inauguraldissertation Über den Begriff von Haupt- und Gegenbeweis und verwandte Fragen (Erlangen 1853) veröffentlichte. Nachdem er 1852?54 die bayrische Verwaltungs- und Justizpraxis durchgemacht und 1855 mehrere Monate in Paris gelebt hatte, um auch die französische Prozesspraxis kennenzulernen, habilitierte er sich 1856 mit der Schrift Über den Begriff der Rückziehung (Erlangen 1856) in Heidelberg als Privatdozent für römisches Recht und Prozess. 1857 wurde er außerordentlicher und im folgenden Jahr ordentlicher Professor des römischen Rechts an der Universität Basel. Hier schrieb er die Monographie Die Natur der Korrealobligationen (Erlangen 1859) und das akademische Programm Über das Alter der Schriften römischer Juristen von Hadrian bis Alexander (Basel 1860). Im Herbst 1862 folgte er einem Ruf als ordentlicher Professor nach Halle. Außer zahlreichen Aufsätzen in Zeitschriften, namentlich im Archiv für die zivilistische Praxis, an dessen Herausgabe er sich seit 1864 beteiligte, und dessen Redaktion er seit dem Tod Karl Joseph Mittermaiers (1867) hauptsächlich besorgte, und einer umfassenden historisch-dogmatischen Monographie: Das castrense peculium (Halle 1871), verfasste er noch weitere wertvolle rechtsgeschichtliche Arbeiten. Ende des 19. Jahrhunderts sorgte Fittich für eine Kontroverse mit Max Conrat (Cohn), denn Conrat stand mit der Auffassung einiger Mediävisten und Rechtshistoriker auf dem Standpunkt, dass nach dem Ende der Spätantike, wissenschaftlicher Rechtsbetrieb erst mit den Glossatoren wieder aufgekommen sei. Fittig hingegen vertrat die Meinung, es habe stete Kontinuität in der Entwicklung des römischen Rechts gegeben, insbesondere in den Rechtsschulen Roms, Pavias und Ravennas." (Wikipedia)