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XIV, 576 S. Originalleinen.
Bemerkung:
Ein gutes und sauberes Exemplar. - Papst Johannes XXII. hat in seiner denkwürdigen Ansprache, die er am 25. Januar 1959 im Kloster St. Paul vor den Mauern gehalten hat, die Abhaltung einer römischen Diözesansynode und eines Ökumenischen Konzils angekündigt und dabei von einer erwünschten und erwarteten Anpassung des Codex Iuris Canonici gesprochen, welche die synodalen Vorhaben begleiten und krönen soll. Der Papst des Überganges hat damit einen ganz unerwarteten Startschuß zur Reform des kanonischen Rechtes gegeben. Das am 11. Oktober 1962 eröffnete Zweite Vatikanische Konzil, das bislang in zwei Sitzungsperioden getagt hat, wird für die Neugestaltung des kanonischen Rechtes von entscheidender Bedeutung sein. Die am 4. Dezember 1963 verabschiedete Konstitution ?Über die heilige Liturgie? weist mit der Durchsetzung der Bischofsrechte im liturgischen Raum in grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen den Weg zu neuer rechtlicher Gestaltung. Es läßt sich heute nicht voraussehen, was das Konzil noch bringen wird. Im Vordergrund der Beratung auf der 2. Sitzungsperiode stand die Besinnung auf das Selbstverständnis der Kirche, wobei die Frage nach dem Episkopat am stärksten die Gemüter bewegte. Was die zu erwartende dogmatische Konstitution über die Kirche an grundsätzlichen Aussagen über das Verfassungsrecht der Kirche zu bringen verspricht, wird in einem Dekret über das Hirtenamt des Bischofs und voraussichtlich in weiteren Dekreten und Weisungen, die man von dem Konzil erhoffen darf, seine rechtliche Ausmünzung finden und den Grundstein für die Reform des kanonischen Rechtes abgeben.