Beschreibung:

S. 32-57. Sonderdruck, Klebebindung in Papiereinband.

Bemerkung:

Aus der Bibliothek von Prof. Wolfgang Haase, langjährigem Herausgeber der ANRW und des International Journal of the Classical Tradition (IJCT). - Widmung des Autors an Dr. Haase. - Name des Autors handschriftl. auf Titelseite, gewellt, leicht eselsohrig, sonst sauber. - Aus dem Text: Jüngere, vor allem Schweizer Forschungen geben Anlaß, erneut über sapientes und prudentes, boni und probi viri bzw. homines nachzudenken"'. Paolo Gallone hat unlängst Gerichtsaufbau und -verfahren der weltlichen Gerichtshöfe des Waadtlandes zur Zeit der Savoyer vom 13. bis zum 16. Jahrhundert dargestellt. Die patria Vitandi nahm unter den Gebieten Savoyer Herrschaft eine rechtliche Sonderstellung insofern ein, als sie zur Gänze den Pays de droit coutumier, den französischsprechenden Gegenden der Geltung des Gewohnheitsrechts zugehörte. Folge für die von Savoyen eingesetzten Gerichtsmagistraten (?officiers du prince ) war, daß sie zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts einheimische Kenner örtlicher Gewohnheitsrechte heranziehen mußten. Diese Art Mitwirkung Ortsansässiger bei der Rechtsfindung in der Waadt haben Jean-François Poudret und Jeanne Gallone-Brack in einem 1972 erschienenen Band der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen der Forschung geöffnet. Waadtländischen Städten waren durch zum Teil schon im 13. Jahrhundert gewährte Privilegien der Grafen bzw. Herzöge von Savoyen weitgehende Rechte in der Gerichtsbarkeit gesichert worden. Die savoyardischen Richter hatten zu urteilen und zu erkennen de consilio bürgensium dicti loci. Diese Gerichtsbeisitzer erscheinen nun in den Urkunden als probi homines, boni viri, nobiles et providi oder consuetudinarii, auch fidedigni. Die probi homines sind - zumal bei Einstimmigkeit - die eigentlichen Urteiler; der Richter spricht das Urteil lediglich aus und sorgt für die Vollstreckung. Sache der probi homines ist das sedere in curia, cognoscere et iudicare. Die Entscheide ergehen de consilio et iudicio proborum hominum.