Beschreibung:

271 S. Brauner Ganzlederband der Zeit im Format 33 x 22 cm mit blindgeprägtem Rückentitel; Vorsätze mit zeittypischen Buntpapierbezügen. Der Begriff "Willkühr" bezeichnet das Danziger Stadtrecht und damit zugleich die innerhalb der Stadt geltende Rechtsordnung bzw. eine Sammlung geltender Rechtsvorschriften. Die älteste bekannte schriftliche Verfassung der so genannten Danziger Willkür stammt aus dem Jahre 1455, sie wurde nach 1479 noch einmal neu gefaßt. Weitere Revisionen der Stadtverfassung folgten 1574, 1597 und schließlich 1761. Die Danziger Willkühr 1761 blieb zunächst auch nach Eingliederung Danzigs in das Königreich Preußen 1793 bestehen und wurde erst 1853 durch das so genannte Westpreußische Provinzialrecht abgelöst (vgl. dazu: Paul Simson, Geschichte der Danziger Willkür, Danzig 1904).Die Rechtsordnung besteht aus drei Teilen, die jeweils in Kapitel unterteilt sind, welche sich wiederum in Abschnitte und Artikel untergliedern. Mit Register aller Capitel und Artikel im Anhang.Erster Theil: Rathsangelegenheiten - Bürgerliches Verhalten - Von Häusern und liegenden Gründen - Von See-Händeln und der Schiffahrt (sehr ausführlich) - Von Kaufmanns-Händeln - Von Freyheit der Gewerke und Gilden - Von Mißhandlungen (Rechtsverstöße).Zweyter Theil: Gerichts- und Rechts-Sachen - Von Pfennig-Zinsen - Von Arresten - Von Besatzung und Abtretung der Güter - Von der Execution - Von Testamenten, Heyraths-Rotuln, Schicht und Theilungen - Von allerley Ungebühr und derselben Bestrafung.Dritter Theil: Vom Welt-Gericht - Vom Bürger-Recht - Von Fremdem und Gästen - Vom Gesinde und von Dienstbothen - Von denen Knecht-Vätern und Mägde-Müttern - Von des Gesindes Kleidung - Löhne und Arbeitsabedingungen von Handwerkern (Kornträger, Bierträger, Maurer, Zimmerleute, Fuhrleute etc.) - Von Erben und liegenden Gründen - Von Kauf und Verkauf allerley Waaren und Güter - Vom Wein, Bier, Häckern und Speise - Von Fleischern und vom Fleisch-Kauf.

Bemerkung:

Die Gelenke des Bandes wurden fachgerecht erneuert, die Kapitale instandgesetzt, der Original-Buchrücken anschließend wieder aufgebracht. Diese Arbeit wurde sorgfältig ausgeführt. Der Band besitzt nunmehr eine angenehme Stabilität und kann ohne Sorge um die Gelenke benutzt werden; S. 103 - 123 etwas tintenrandfleckig (3 Seiten etwas stärker); Seiten sonst sauber und nahezu fleckenfrei und allenfalls partiell leicht gebräunt.In toto ansprechendes Ganzleder-Exemplar dieser sehr seltenen Stadtverfassung und Rechtsordnung.