Beschreibung:

748 S. ; 25 cm, Hardcover.

Bemerkung:

Aus der Bibliothek von Hans Jörg Sandkühler. - Vorwort zur dritten Auflage: Am 1. Dezember 2009, fast genau 10 Jahre nach der Konstituierung des Grundrechtekonvents am 17. Dezember 1999, ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Das gilt nach Artikel 6 Abs. 1 EUV auch für die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung (ABI. C 303 vom 14.12.2007, S. 1). Danach sind die Charta der Grundrechte und die Verträge ?rechtlich gleichrangig?, übrigens eine Regelung, wie sie schon im Grundrechtekonvent diskutiert worden ist. Dies und die Tatsache, dass auch die zweite Auflage inzwischen vergriffen ist, lassen allein schon eine dritte Auflage des Kommentars sinnvoll erscheinen. Wichtigster Grund ist aber die in den vergangenen Jahren erschienene, außerordentlich reichhaltige und kaum noch überschaubare Literatur zur Charta, die wieder eine Auswahl unvermeidbar macht. Der jeweilige Abschnitt ?I. Die Vorgaben? zur Kommentierung der Präambel und der einzelnen Artikel erstreckt sich nunmehr auf die Zeit bis zum Inkrafttreten der Charta am 1.12.2009, erfasst also insbesondere auch die Verfassungen der neuen Mitgliedstaaten. Literatur und Rechtsprechung konnten bis April 2010 berücksichtigt werden. Für die Interpretation der Charta dürfte jedenfalls in der ersten Phase nach ihrem Inkrafttreten wie schon beim Bonner Grundgesetz (vgl. zu diesem Vorbild das Vorwort zur ersten Auflage) die historisch-genetische und die mit ihr eng verbundene teleologische Methode neben der wörtlich-grammatikalischen und der systematisch-kontextuellen Auslegung besonders hilfreich sein, zumal der vom Konvent erarbeitete Text in den Folgejahren nur geringfügig verändert worden ist. Deshalb enthält auch diese Auflage jeweils unter II. eine knappe Wiedergabe der ?Diskussion im Grundrechtekonvent?, wenn auch mit Kürzungen, soweit das sinnvoll erschien. Ein Schwerpunkt der Kommentierung von Titel VII ?Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta? musste neben den drei neuen Absätzen 4 bis 6 von Artikel 52 der Bedeutung des Protokolls Nr. 30 zum Lissabonner Vertrag gelten, das die Anwendung der Charta auf Polen, das Vereinigte Königreich und nun auch Tschechien (vorgesehene Verbindlichkeit des Protokolls über die Anwendung der Charta auf die Tschechische Republik mit dem nächsten Beitrittsvertrag) betrifft. Der lange Kampf um mehr Demokratie und um die Vertiefung der Europäischen Union als Wertegemeinschaft (vgl. dazu bereits meine Vorschläge für einen Grundrechtekonvent in der Bundestagsdebatte vom 22.6.1995, Plenarprotokoll 13/44, S. 3562, und den gleichzeitig vorgelegten Diskussionsentwurf einer ?Europäischen Grundrechtecharta? in: SPD-Bundestagsfraktion (Hrsg.), Dokumente 1995, Brauchen wir eine ?Charta der europäischen Grundrechte? , S. 57?62 c) hat mit dem Vertrag von Lissabon ein insgesamt erfreuliches Ergebnis gefunden. Der Weg zur ?immer engeren Union? sollte fortgesetzt werden. Das Bekenntnis des Bundesverfassungsgerichts zum alten Denken in den Kategorien von Nationalstaat und Souveränität (statt zum Gedanken der geteilten Souveränität) in der umstrittenen Begründung seines Urteils zum Vertrag von Lissabon vom 30. Juni 2009 (NJW 2009, 2267, vgl. die Übersicht über die in- und ausländische Kritik bei Wessels/Gläser, Die Europapolitik in der wissenschaftlichen Debatte, in: Weidenfeld/Wessels (Hrsg.), Jahrbuch der Europäischen Integration 2009, S. 34-39) wird hoffentlich keine nachhaltige Wirkung haben. ISBN 9783832952860