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S. 123 - 154; 21 cm; kart.
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Gutes Ex.; geringe Gebrauchsspuren; Seiten leicht gebräunt. - Mit montiertem hs. Schreiben des Autors sowie Beilagen. - ... Seit dem hohen Mittelalter neben Bischof und Propst mit eigenem Vermögen und Einkünften ausgestattet, erlangten die Domkapitel durch das ihnen zugestandene Recht der Bischofswahl und der Regierung des Stiftes und Bistums während der Vakanzen oder für minderjährige Bischöfe auch großen Einfluß auf die Regierung des Bistums, der später noch durch die von den Bischöfen zu beschwörenden Wahlkapitulationen erheblich erweitert wurde. Trotz Reformation und übertritt zum Protestantismus blieb in Magdeburg wie in anderen evangelisch gewordenen Erzbistümern und Bistümern das Domkapitel infolge der Interessen des Adels an den Stiftsherrenstellen nicht nur ungeschmälert bestehen, sondern konnte durch die Wahlkapitulationen der Erzbischöfe und Administratoren, denen in protestantischer Zeit päpstliche und kaiserliche Bestätigung versagt bleiben mußte, seine Rechte erheblich erweitern. Schenkungen, u. a. auch der Besitzungen des Domkapitels, die der schwedische Kanzler Axel Oxenstierna im Namen der Königin Christine der Stadt Magdeburg 1633 machte und die die Existenz des Domkapitels gefährdet hätten, konnten infolge de? weiteren Verlaufes des 30jährigen Krieges nicht verwirkliebt werden. Obwohl der Westfälische Friede 1648 den protestantischen Stiftern reichsrechtlich die Anerkennung einbrachte, kam der Übergang der politischen und Besitz-rechte (darin einbezogen jetzt auch die Kirchenhoheit, das jus circa sacra wie auch das jus in sacra) des Erzbischofs in den erblichen Besitz der Kurfürsten von Brandenburg praktisch einer Säkularisation gleich. Trotz dieser Umwandlung des Erzbistums in ein weltliches Herzogtum blieb das Domkapitel weiter bestehen, jedoch seines wichtigsten Rechtes, das der Wahl der Erzbischöfe oder Administratoren, beraubt. Die Verfassung der evangelischen Domstifter und Kapitel in Preußen, lange Zeit als "verwickelt und ein oft wunderliches Mischmasch von katholischen und evangelischen Formen weder von protestantischer noch von katholischer Seite mit Interesse gesehen, darunter auch die der Magdeburger, hat durch die Untersuchungen von Johannes Heckel von kirchenrechtlicher Seite aus eine nicht zu übertreffende Darstellung erfahren. ? (127)