Beschreibung:

184 Seiten Taschenbuch

Bemerkung:

Mit Strich auf Fußschnitt als Mängelexemplar gekennzeichnet, jedoch textsauber und vollständig. Das Strafgesetzbuch enthält Delikte, die nicht nur eine, sondern zwei Tathandlungen voraussetzen. So verlangt beispielsweise der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung gern. § 307 Nr. 3 StGB über die Brandstiftung hinaus ein Unbrauchbarmachen bzw. Entfernen von Löschgerätschaften in der Absicht, das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu erschweren. In den bisherigen, kaum mehr überschaubaren Erörterungen der Täterschaftsproblematik werden die zweiaktigen Tatbestände nicht als gesonderte Deliktsgruppe behandelt. Allenfalls bei einzelnen Delikten werden punktuell die an die Täterschaft zu stellenden Anforderungen konkretisiert. Diese im Hinblick auf die Täterschaftsfrage fehlende Erfassung der zweiaktigen Delikte als eigenständige Deliktskategorie mag zum einen mit ihrem geringen Anteil an der Zahl der Gesamtdelikte Zusammenhängen. Daneben scheint sie auf der schlichten Annahme zu beruhen, bei den zweiaktigen Delikten stellten sich lediglich die auch bei den einaktigen Delikten auftauchenden Täterschaftsprobleme, so daß es einer gesonderten Betrachtung nicht bedürfe. Als Täter eines zweiaktigen Deliktes läßt sich ohne nähere Prüfung jedenfalls derjenige einstufen, der beide Teilakte eigenhändig ausführt. Schwieriger stellt sich jedoch die Situation bei Beteiligung mehrerer dar. So ist aufgrund der Konzeption als zweiaktiger Tatbestand insbesondere die Beteiligung zweier Personen an der Deliktsverwirklichung dergestalt möglich, daß jede einen Teilakt nomimmt und damit jeweils nur teiltatbestandsmäßig handelt. Dabei können die Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes tätig geworden sein, oder zumindest einer der Beteiligten kann das Zusammenspiel der Einzelakte koordiniert haben. Gerade in solchen, auf die gezielte Realisierung des zweiaktigen Tatbestandes gerichteten Fallkonstellationen liegt aber nicht auf der Hand, welchem der Beteiligten das Gesamtgeschehen täterschaftlich zugerechnet werden kann. Um die Frage nach dem Täter zu klären, bietet es sich an, einzelne Fallgestaltungen, denen die Verteilung der beiden Akte auf zwei Personen gemeinsam ist, im Hinblick auf die verschiedenen möglichen Formen täterschaftlicher Zurechnung zu sichten. Dabei könnten sich Konstellationen ergeben, in denen das Gesamtgeschehen weder dem einen noch dem anderen Beteiligten als Täter zugerechnet werden kann, allein weil die Deliktsverwirklichung im Wege der eigenhändigen Vornahme jeweils nur eines Teilaktes erfolgt. Es muß sich dann die Frage erheben, ob unter Berücksichtigung der spezifischen Struktur zweiaktiger Delikte eine Modifizierung täterschaftlicher Zurechnung bei zweiaktigen Delikten zu erfolgen hat, so daß letztlich im Vordergrund steht, ob und gegebenenfalls welche besonderen Anforderungen an die Täterschaft bei zweiaktigen Delikten zu stellen sind. § 307 Nr. 3 StGB dient in der nachfolgenden Darstellung als exemplarische-Vertreter der zweiaktigen Delikte. Seine Beispielsfunktion muß jedoch dort Grenzen finden, wo die Besonderheiten der anderen im Strafgesetzbuch normierten zweiaktigen Delikte zu berücksichtigen sind. Da § 307 Nr. 3 StGB schon hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen einige interessante Fragen aufwirft, er aber in den Kommentierungen vernachlässigt wird, soll dies zum Anlaß genommen werden, dem eigentlichen Kern der Arbeit eine kurze Erörterung des Tatbestandes der nach § 30" V ? StGB qualifizierten Brandstiftung vorauszuschicken. (Einleitung) ISBN 9783428079476