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184 Seiten Broschiert
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Mit Strich auf Fußschnitt als Mängelexemplar gekennzeichnet, jedoch textsauber und vollständig. A. Problemstellung Mit der dritten Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes1 im Jahre 19852 hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 S. 1 den sogenannten Grundsatz der Abfallbeseitigung im Inland3 in das Gesetz aufgenommen und in diesem Zusammenhang auch die Regelungen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfall - § 13 bis 13c AbfG - einer umfangreichen Änderung zugeführt. Existierte bis dato nur eine Regelung über den Import von Abfällen, unterwarf das Änderungsgesetz nunmehr auch den Export und den Transit von Abfällen einem Genehmigungserfordernis. Der Grundsatz in § 2 Abs. 1 S. 1 und die Normierungen der §§ 13 ff. AbfG greifen dabei ineinander: Nur soweit die letztgenannten Vorschriften es zulassen, soll ein räumliches Auseinanderfallen von Abfallentstehung und Abfallentsorgung über Staatsgrenzen hinweg möglich werden. Die §§ 13 ff. AbfG, insbesondere § 13 Abs. 1 AbfG mit seinem Genehmigungserfordemis und der den zuständigen Behörden eingeräumten Möglichkeit zur Erteilung oder Versagung derselben, stellen damit das verwaltungsrechtliche Instrumentarium zur Konkretisierung des erwähnten Prinzips bereit.Diese Regelungen können in ein Spannungsfeld zu den durch den EG-Vertrag5 garantierten Grundfreiheiten des Dienstleistungs- und des Warenverkehrs (Art. 59 ff. bzw. 30 ff. EGV) geraten. Möglich sind dabei Konfliktfälle in zwei Richtungen: Einerseits dürfen die Vorschriften des nationalen Rechts nicht die vertraglich garantierten Grundfreiheiten des einzelnen verletzen. Dies können sie, wenn das nationale Recht Vorgaben setzt, die es Bürgern anderer Mitgliedstaaten verwehren, in der Bundesrepublik Deutschland abfallwirtschaftlich tätig zu werden. Andererseits müssen sich die Normen des deutschen Rechts an den Vorgaben messen lassen, die die Gemeinschaft durch die Schaffung sekundären Gemeinschaftsrechts gesetzt hat. Existieren Richtlinien, die den Mitgliedstaaten Vorgaben hinsichtlich der zu treffenden Regelungen machen, so sind die Mitgliedstaaten in der Ausgestaltung nicht mehr ganz unabhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich auch das sekundäre Gemeinschaftsrecht wiederum an den Grundfreiheiten des EG-Vertrags messen lassen muß. Die verbringungsrechtlichen Regelungen des bundesdeutschen Abfallgesetzes haben denn auch bereits zu einer Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführt, die die gemeinschaftsrechtlich unzureichenden Bestimmungen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen rügt. Schwierigkeiten dieser Art scheinen symptomatisch zu sein für ein Rechtsgebiet, dem die Transnationalität seiner Bezüge immanent ist. Stets spielt die Abstimmung zwischen den verschiedenen Regelungsebenen des internationalen und des nationalen Rechts eine besondere Rolle.7 Dies wird erneut deutlich, wenn man die Versuche der gesetzgebenden Organe der Bundesrepublik Deutschland beobachtet, ihren Verpflichtungen zur Umsetzung internationaler Regelungen in das nationale Recht nachzukommen, wie beispielsweise das Basler Übereinkommen8 oder die sich aus systematischen Differenzen ergebenden Probleme, wie sie anläßlich des Inkrafttreteens der EG-Abfallverbringungsverordnung deutlich geworden sind. ISBN 9783428081004