Beschreibung:

165 Seiten Taschenbuch

Bemerkung:

Mit Strich auf Fußschnitt als Mängelexemplar gekennzeichnet, jedoch textsauber und vollständig. Einleitung und Aufgabenstellung (Auszug) I. Grund der Beiladung und Nebenintervention Ein Prozeß betrifft regelmäßig nur die Personen, zwischen denen der Rechtsstreit geführt wird. Er ist für sich betrachtet ein interner Vorgang zwischen den Parteien und übt keinerlei Wirkungen auf Dritte aus. Auch die Entscheidungen des Gerichts wirken grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Ihre Wirkung kann sich aber in bestimmten Fällen über die Parteien hinaus auf Dritte erstrecken. Droht dabei dem Dritten die Gefahr, daß sich die Entscheidung gegen ihn nachteilig auswirkt, dann liegt es nahe, ihn am Verfahren teilnehmen zu lassen, damit er zu seiner Verteidigung auf das Verfahren Einfluß nehmen kann. Umgekehrt kann auch einer Partei ein Nachteil drohen, wenn ein Dritter nicht am Verfahren teilnimmt. Es besteht dann die Gefahr, daß die Partei sowohl im anhängigen als auch in einem nachfolgenden Verfahren mit einem Dritten unterliegt, weil die Gerichte die für beide Verfahren gleichermaßen bedeutsamen Umstände verschieden beurteilen3. Diese Gefahr wird abgewandt, wenn die Partei den Dritten zur Teilnahme veranlassen kann und dadurch das Zweitgericht an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden wird. Nicht jeder Nachteil berechtigt den Dritten teilzunehmen. Nach der ZPO5 kann ein Dritter nur dann einer Partei zu ihrer Unterstützung beitreten, wenn er ein rechtliches Interesse an ihrem Obsiegen hat. Eine Partei kann einen Dritten zur Teilnahme durch eine Streitverkündung veranlassen, wenn der für sie ungünstige Ausgang des Rechtsstreites einen Prozeß mit dem Dritten als mögliche Folge hat8. Nach der VwGO9 kann der Dritte seine Beiladung beantragen, wenn die Entscheidung seine rechtlichen Interessen berüht; den Antrag kann auch ein Beteiligter stellen. Das Gericht kann einen Dritten auch von Amts wegen beiladen. II. Aufgabenstellung In dieser Arbeit soll die Beiladung des Verwaltungsrechtsstreites rechtsvergleichend der Nebenintervention des Zivilprozesses gegenübergestellt werden. 1. Dabei werden zunächst die Voraussetzungen beider Rechtsinstitute verglichen, insbesondere der Begriff des ?rechtlichen Interesses?. 2. Wesentliches Gewicht wird auf die Bestimmung der besonderen Voraussetzung der notwendigen Beiladung und ihre Abgrenzung zur einfachen Beiladung gelegt. Denn obwohl das badische Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 5. Oktober 1863 erstmals das Rechtsinstitut der Beiladung enthielt und das preußische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 2. Mai 1876 die notwendige Beiladung erstmals erkannte, hat sich zur Abgrenzung der einfachen und der notwendigen Beiladung in der nachfolgenden umfassenden Judikatur und Literatur keineswegs ein überzeugendes Abgrenzungskriterium gefunden. Zu dieser Abgrenzung wird auf Erkenntnisse des Rechtsinstituts der Nebenintervention zurückgegriffen. Die heute h. M. nimmt eine streitgenössische Nebenintervention in drei Fallgruppen an15. Damit wird weit über den Wortlaut des § 69 ZPO hinausgegangen. Es wird daher versucht, die Voraussetzungen der streitgenössischen Nebenintervention dogmatisch zu erfassen und systematisch gegenüber denen der einfachen Nebenintervention abzugrenzen. Die für die Nebenintervention gefundenen Abgrenzungskriterien lassen sich auf die Beiladung übertragen. ISBN 9783428025824