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208 Seiten. Taschenbuch
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Mit Strich auf Fußschnitt als Mängelexemplar gekennzeichnet, jedoch textsauber und vollständig. Das Grundgesetz hat bei dem Bundesverfassungsgericht eine Vielfalt von Verfahren konzentriert, für die einheitliche Grundsätze aufzustellen kaum möglich ist. Gemeinsam ist jedoch allen Verfahrensarten die einzigartige Position des Bundesverfassungsgerichtes gegenüber der Verfassung: an ein Grundgesetz gebunden, das unaufgelöste politische Gegensätze enthält und dessen Formulierung vielfältigen Auslegungen gegenüber offen ist, wird es gezwungen, sich den bindenden Gehalt des für seine Entscheidung notwendigen Prüfungsmaßstabes oftmals selbst zu erarbeiten. Seine Ansichten zum Inhalt des Grundgesetzes können aber trotz dieser relativen Ungebundenheit nicht vom einfachen Gesetzgeber und ? soweit Art. 79 III GG und damit die Begriffe "Würde des Menschen? und ?demokratischer und sozialer Bundesstaat? angesprochen sind ? nicht einmal vom verfassungsändernden Gesetzgeber kontrolliert und korrigiert werden. Mit der Grundgesetzauslegung bestimmt das Bundesverfassungsgericht die Grenzen der legalen Evolution; es beeinflußt darüber hinaus Inhalt und Grenzen politischen Handelns innerhalb des vom Grundgesetz und von ihm selbst definierten legalen Spielraums. Politische Grundentscheidungen werden so aus dem Bereich der pluralistischen und demokratisch legitimierten politischen Willensbildung in den der juristischen Sachentscheidung verlagert auf ein Gremium, das politischer Verantwortung und Kontrolle nicht unterliegt und das bestenfalls mittelbar demokratisch legitimiert ist. Einem Rechtsstaat, dessen Verfassung der Mehrheitsherrschaft materielle Grenzen setzen will, bleibt kaum ein anderer Weg, als die Einhaltung der Grenzen durch ein gerade von der Mehrheit unabhängiges Gremium kontrollieren zu lassen; das Ausmaß der mit der Kontrolle verbundenen Verlagerung von politischen Grundentscheidungen auf das '."erfassungsgericht sollte jedoch politisch kontrollierbar sein, solange die verfassungsrechtliche Grenze der Mehrheitsherrschaft relativ unbestimmt ist. Daß eine ungehemmte Aktivität des Kontrollgremiums rächt dem Plan des Grundgesetzes entspricht, zeigt sich schon an dessen Einordnung in die Gerichtsbarkeit, also in den Bereich nur reaktiver Staatstätigkeit. Das Bundesverfassungsgericht kann wie jedes Gericht rur auf Antrag tätig werden und ist an den Inhalt des Antrages grundsätzlich gebunden.Die Antragssituation ist jedoch in den einzelnen Verfahrensarten unterschiedlich: verfassungsrechtliche Streitigkeiten, in denen sich am p;hn-schen Prozeß maßgeblich beteiligte Gruppierungen gegenübertreten, entstehen aufgrund eines konkreten politischen Konfliktes, der es einu dieser Gruppen als notwendig erscheinen läßt, die Entscheidung i ? dem politischen Raum heraus zu verlagern. Ebenso ist die Situatun bei der abstrakten Normenkontrolle; sie war meist, wie die Praxis zeign in ihrer politischen Aufgabe eine Sonderform des Verfassungsstren.n In diesen Verfahren muß der jeweilige Antragsteller politisch verantworten, daß die Lösung des Konfliktes dem Verfassungsgericht übertragen wird: dem Bundesverfassungsgericht ist zwar der Schutz rer Minderheit, der Opposition anvertraut; der Antrag richtet sich aber n der Regel zugleich gegen die von der demokratisch legitimierten Mehrheit getragene politische Entscheidung. Die Berufung der Opposiurr auf das Grundgesetz, also auf den der Mehrheitsentscheidung übergeordneten Verfassungsgeber ist zudem politisch nicht allzu tragfäiug weil aus dem Grundgesetz die Grenzen der Mehrheitsherrschaft nicb: ohne weiteres und für alle überzeugend abgelesen werden könnet. Deshalb muß in diesen Verfahrensarten jeder Eingriff des Verfassunr.--gerichtes in den politischen Prozeß vom Antragsteller aus der konkreten Konfliktsituation des Einzelfalles gerechtfertigt werden und unterliegt damit einer politischen Kontrolle. (aus der Vorbemerkung) ISBN 9783428018185