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272 S. : graph. Darst. ; 24 cm Broschur
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Mängelexemplar-Kennzeichnung auf unterem Seitenschnitt (Strich), sonst sehr guter Zustand. A. Gegenstand und Ziel der Untersuchung: Als Heinrich Triepel 1899 sein Werk "Völkerrecht und Landesrecht" veröffentlichte, konnte er von einer weitgehenden Trennung des internationalen und des innerstaatlichen Rechtsbereichs ausgehen1. Nur in Ausnahmefällen wurde die nationale Rechtsordnung von völkerrechtlichen Verpflichtungen des Staates beeinflußt. Im 20. Jahrhundert ist ein grundlegender Wandel eingetreten. Das deutlichste Beispiel sind die Europäischen Gemeinschaften. Gestützt auf die Gründungsverträge der Gemeinschaften, völkerrechtliche Verträge, setzen die Gemeinschaftsorgane Rechtsnormen, die auf das nationale Recht einwirken. Auf vielen Gebieten sieht sich der deutsche Rechtsanwender unmittelbar gemeinschaftsrechtlichen Normen gegenüber. Auf anderen Gebieten ist die nationale Rechtssetzung gemeinschaftsrechtlich motiviert. Für die Wirkung des Gemeinschaftsrechts im innerstaatlichen Bereich sind allerdings, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 GG, besondere Regeln entwickelt worden, die von den allgemeinen Regeln über die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge stark abweichen. Davon soll hier nicht die Rede sein. In dieser Untersuchung geht es um ein anderes völkerrechtliches Vertragswerk, das potentiell alle Bereiche des innerstaatlichen Rechts betrifft. Gemeint ist die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten2, im völkerrechtlichen Schrifttum bekannt unter der Bezeichnung Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), während deutsche Gerichte häufig kurz von der Menschenrechtskonvention (MRK) sprechen. Die Konvention, die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde, trat am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft . Sie enthält in ihrem ersten Abschnitt einen durch vier Zusatzprotokolle3 4 ergänzten Grundrechtskatalog, der nach Art und Umfang der Garantien dem Grundrechtskatalog einer Verfassung entspricht. Wie verfassungsrechtliche Grundrechtsnormierungen beansprucht die EMRK Geltung für die gesamte Staatstätigkeit. Die Konvention sieht zwei internationale Organe vor, die gemäß Art. 19 EMRK die Aufgabe haben, die Anwendung der Konvention durch die Vertragsstaaten zu überwachen. Es handelt sich um die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) und um den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Beide haben ihren Sitz in Straßburg. Daneben weist die EMRK dem Ministerausschuß des Europarates, der ebenfalls in Straßburg , bestimmte Kontrollaufgaben zu (Art. 32 und 54 EMRK). Die Konvention sieht zwei Beschwerdeverfahren vor. Nach Art. 24 EMRK hat jeder Vertragsstaat die Möglichkeit, eine Konventionsverletzung durch einen anderen Vertragsstaat in Straßburg zu rügen. Der Kommission sind bislang 18 Staatenbeschwerden unterbreitet worden . In der Praxis wesentlich häufiger ist die Individualbeschwerde, mit der der einzelne, der sich durch einen Vertragsstaat in seinen Rechten aus der Konvention verletzt fühlt, ein Verfahren vor den Straßburger Organen einleiten kann (Art. 25 EMRK). Bis Ende 1990 sind bei der Kommission 51.640 Indivi-dualbeschwerden eingegangen. Davon wurden 17.568 förmlich registriert . Die Bundesrepublik Deutschland hat sich diesen Kontrollverfahren durch besondere Erklärungen nach Art. 25 und 46 EMRK vollständig unterworfen. (aus der Einführung) ISBN 9783428077038