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126 S. ; 24 cm Broschur
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Mängelexemplar-Kennzeichnung auf unterem Seitenschnitt (Strich), sonst sehr guter Zustand. I. Bewegliche Sachen als Kreditsicherheiten 1. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen stehen seit einigen Jahrzehnten im Brennpunkt wissenschaftlicher Auseinandersetzung. Seit der technologische Fortschritt die Produktion beweglicher Sachen von erheblichem Wert und in großen Mengen ermöglicht, ist ein wachsen-ies Bestreben vorhanden, diese Werte auch als Sicherheiten auszu-eehöpfen und damit die Kreditgrundlage zu erweitern. Da zudem die zunehmende Fremdfinanzierung heutiger Wirtschaftstätigkeit längst nicht mehr am Grundvermögen abzusichern ist, haben die Mobiliar-Sicherheiten erhebliche Bedeutung erlangt. Dies gilt zunächst für den Geldkredit?. Das Problem des ?Warenkredits? liegt anders. Die gesetzliche Regel geht von der Verpflichtung zur Leistung ?Zug um Zug?3 aus. Hiervon können die Vertragsparteien aber abweichen und eine Vorleistungs-c dicht des Lieferanten vorsehen. Hinzu kommt eine Stundung der Zahlungsverpflichtung des Abnehmers. Unter wirtschaftlicher Betrachrungsweise ist der Kreditcharakter einer derartigen Vereinbarung heute allgemein anerkannt4. Vergegenwärtigt man sich den Umfang Leser Art der Kreditgewährung5, so wird zugleich deutlich, welches Sicherungsbedürfnis damit einhergeht. Als dingliche Sicherheiten6 kommen hierbei vor allem die gelieferten Waren in Betracht. 2. Im deutschen Rechtskreis ist es inzwischen eine vertraute Erscheinung, daß sich mehrere Kreditgeber in Konkurrenz um Sicherung am Mobiliarvermögen bemühen. Klassisch ist hierbei der Konflikt zwischen Geld- und Warenkreditgebern. Den überaus weit entwickelten Möglichkeiten der Besicherung von Krediten durch die Sicherungsübereignung mit all ihren Verlängerungs- und Erweiterungsformen steht ein ähnlich ausgeprägtes System von verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalten gegenüber. Auch in den meisten anderen Rechtsordnungen der westlichen Industriestaaten haben sich mehr oder weniger entwickelte Rechtsformen herausgebildet, mit deren Hilfe bewegliche Sachen zur Besicherung von Krediten herangezogen werden können. Regelmäßig vollzieht sich diese Entwicklung im Spannungsfeld der konkurrierenden Interessen von Geld- und Warenkreditgebern. In England hat es dagegen bis in die allerjüngste Vergangenheit kaum ausgeprägte Strukturen einer effektiven Sicherung der Warenkreditgeber gegeben. Die englische Rechtspraxis machte von den ? vorhandenen ? Möglichkeiten einer erweiterten Sicherung des Warenkreditgebers keinen Gebrauch. Es bedurfte erst eines Anstoßes aus dem Ausland, um diese Möglichkeiten in die Diskussion zu bringen. 3. Die Probleme, die sich bei der Verwendung beweglicher Sachen als Mittel der Kreditsicherung stellen, sind wohl in allen Rechtsordnungen ähnlich, beruhen sie doch auf den Charakteristika des Sicherungsgegenstandes. Anders als Grundvermögen sind bewegliche Sachen leicht und rasch verfügbar. Sie können meist problemlos transportiert werden, und sie sind der Verarbeitung und der Vermischung mit anderen Sachen zugänglich. Soweit es sich nicht um Investitionsgüter, sondern um Handelswaren handelt, muß in der modernen Verkehrswirtschaft zudem eine hohe Umschlaggeschwindigkeit in Rechnung gestellt werden. Insbesondere bei letzteren sind statische Sicherungsinstitute, die an dem einzelnen körperlichen Gegenstand haften und dessen rechtliches Schicksal teilen, ungeeignet, den Anforderungen gerecht zu werden. Soll beweglichen Sachen ein ernstzunehmender Sicherungswert zukommen, setzt dies voraus, daß rechtliche Vorkehrungen möglich sind, die den Schutz des Gesicherten auch dann gewährleisten, wenn die Sache selbst in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr als Zugriffsobjekt zur Verfügung steht. Dem deutschen Juristen ist es seit langem eine vertraute Erscheinung, daß mittels sorgfältig formulierter Kau-telen versucht wird, die Sicherheit auch für die Fälle der Weiterveräußerung, der Vermischung und der Verarbeitung fortzuschreiben. Selbst im Falle des ersatzlosen Untergangs unversicherter Sachen vermögen Erweiterungsklauseln u. U. noch eine ausreichende Sicherstellung zu gewähren. 4. Obwohl diese Probleme in England zumindest vereinzelt ebenfalls gesehen wurden, fehlte es an differenzierten Gestaltungsformen im Bereich des Warenkredits. Der Geldkreditgeber kann die erforderlichen Wirkungen zumindest gegenüber Kapitalgesellschaften mit der ?floating Charge? erreichen, deren Eigenschaft, über allen sonst unbelasteten Aktiva der Gesellschaft zu schweben und sich auch sofort auf alle später hinzukommenden Vermögenswerte zu erstrecken, den besonderen Schwierigkeiten bei der Belastung von Mobiliarvermögen in geradezu idealer Weise gerecht wird8. Der Lieferant beweglicher Sachen dagegen konnte als Warenkreditgeber sich zwar bei der Lieferung von Investitionsgütern auf Kredit durch die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts (condi-tional sale) oder eines Mietkaufs (hire-purchase) helfen. Bei der Lieferung von Handelswaren, Rohmaterialien oder Halbfertigprodukten standen ihm dagegen keine geeigneten Sicherungsformen zur Verfügung. Diese Situation änderte sich, als der Court of Appeal 1976 in einer bahnbrechenden Entscheidung9 einem verlängerten Eigentumsvorbehalt holländischer Lieferanten ? für englische Lieferanten war dies bis dahin eine völlig unübliche Vertragsgestaltung ? nach englischem Recht Wirksamkeit zuerkannte. Als die Entscheidung ? mit einiger Verzögerung ? bekannt wurde, setzte erwartungsgemäß eine hektische Auseinandersetzung ein, die nur mühsam in sachliche Bahnen fand. Nach über vier Jahren aber hat die Diskussion an Sicherheit gewonnen. Weitere Rechtsprechung und wissenschaftliche Untersuchungen erlauben, nunmehr eine erste Bilanz zu ziehen. Zwar harren noch zahlreiche Rechtsfragen der Klärung. Aber es sind doch bereits die tragenden Elemente erkennbar, und obwohl das House of Lords als oberste Instanz bisher noch keine Gelegenheit hatte, Stellung zu beziehen, dürfte die zwischenzeitliche rechtstatsächliche Entwicklung wohl nicht mehr rückgängig zu machen sein. Zur Diskussion steht nicht mehr die grundsätzliche Möglichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, sondern nur noch die Grenze seiner Erstreckung. (aus der Einführung) ISBN 9783428050482