Beschreibung:

184 S. Originalbroschur.

Bemerkung:

Mängelstrich auf Fußschnitt, sonst ein gutes und sauberes Exemplar. - Aus der Einleitung: Zahlreiche Fragen unserer Zeit verweisen in den Vorgang, der ? freilich nur in einem seiner Aspekte ? als eine technisch-wirtschaftliche Evolution bezeichnet wird. Gemeint ist die seit einem Jahrhundert sich ständig beschleunigende soziale und wirtschaftliche Umschichtung der Gesellschaft auf der Basis fortschreitender Technisierung fast aller Gebiete menschlichen Lebens. Eine ganze Anzahl von Einzelerscheinungen dieses Vorganges beschäftigt seither auch den Gesetzgeber. Dazu gehört die Tatsache, daß die neuen Industrieanlagen und Verkehrseinrichtungen Schadensmöglichkeiten von einer Art hervorbrachten, denen man mit den bisherigen Rechtsprinzipien nicht glaubte Rechnung tragen zu können. So entstand einerseits die Sozialversicherung. Andererseits blieb auch das Haftpflichtrecht ? der Inbegriff der Normen über die Verpflichtung zum Ersatz rechtswidrig verursachten Schadens ? nicht unberührt. Zum Schütze der durch technische Anlagen an Leib und Gut Gefährdeten erschien dem Gesetzgeber eine Verschärfung der Haftung als erforderlich. So entstanden z. B. das Reichshaftpflichtgesetz (RHG) und das Kraftfahrzeuggesetz (KfzG) mit ihrer Gefährdungshaftung, die eine Art der Erfolgshaftung darstellt. Das prinzipiell Neue daran ist der gleichsam den Maschinen abgesehene Automatismus, mit dem die Ersatzpflicht sich an den Schaden knüpft, ohne daß es zu ihrer Begründung eines als rechtswidrig mißbilligten menschlichen Verhaltens bedarf. Der aus sanktionierter Gefährdungshandlung fließende Schadenseintritt wird in diesen Fällen als rechtswidrig zur Haftungsvoraussetzung. Das Gesetz verlor dabei weitgehend den Bezug zu dem Menschen, den es verpflichtete. Seitdem ist ein merklicher Schwund ethischen Gehalts im Haftpflichtrecht zu beobachten. Wo eine Haftung ohne menschlich vorwerfbares Verhalten eintritt, wird die Wiedergutmachung zum reinen Zahlungsakt. Diese Tatsache, die hier nur festgestellt und nicht gewertet werden soll, gewinnt einen direkten Bezug zu dem Gegenstand der vorliegenden Abhandlung. Wenn vielfach behauptet wird, die Verschärfung der Haftung habe die Haftpflichtversicherung zur Entstehung gebracht, so ist das jedenfalls insoweit richtig, als dadurch ein dringendes Bedürfnis nach Schutz vor den neuerdings so akuten Haftpflichtgefahren entstand.