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143 S. ; 24 cm Broschur.
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Mängelexemplar-Kennzeichnung auf unterem Seitenschnitt (Strich), sonst sehr guter Zustand. Kerntechnische Anlagen und Anlagen, die auf der Grundlage des § 4 BImSchG in einer Rechtsverordnung näher bestimmt werden, bedürfen für die Errichtung und den Betrieb einer Genehmigung. Das vorgeschaltete Genehmigungsverfahren soll u. a. sicherstellen, daß von einer solchen Anlage keine Gefahren ausgehen. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtomG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthalten die genehmigungstatbestandlichen Anforderungen der Gefahrenabwehr für den Normalbetrieb und den Störfall. Die Formel Stand der Wissenschaft ist das wesentliche Tatbestandsmerkmal zur Sicherstellung sowohl der atomrechtlichen als auch der immissionsschutzrechtlichen Gefahrenabwehr. Die Vorstellungen, was unter dem Stand der Wissenschaft zu verstehen ist, welche Funktion dieser im Genehmigungsverfahren ausübt und wie sich diese Formel von dem Stand der Technik abgrenzt, gehen in Literatur, Rechtsprechung und Genehmigungspraxis auseinander. Gegenstand der vorliegenden Arbeit wird es sein, auf die oben gestellten Fragen eine Antwort zu versuchen. Das erste Kapitel beginnt mit der Darstellung der Pflicht zur Gefahrenabwehr und zeigt, daß der Stand der Wissenschaft ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für deren Sicherstellung ist. Die Konkretisierung der Genehmigungsanforderungen für die normalbetriebsbezogene Gefahrenabwehr erfolgt durch die Rechtsfigur des Grenzwertes; die für die störfallbezogene Gefahrenabwehr durch die Festlegung der auslösenden Ereignisse und Auslegungsbeanspruchungen für genehmigungsrechtlich relevante Auslegungsstörfälle (kurz: Wissensbasis). Die Konkretisierung der oben genannten Anforderungen und die Genehmigungspraxis werden dargestellt. Für die Festlegung der Grenzwerte und der Wissensbasis ist der Stand der Wissenschaft maßgeblich, der sich auf eine empirische Datenbasis stützt. Die Verfahren der Datenerhebung für die Ermittlung der Datenbasis werden vorgestellt und deren methodische Probleme, von denen sich herausstellt, daß sie unüberwindbar sind, diskutiert. Die diskutierten Methoden der Datenerhebung sind Instrument der Erkenntnisgewinnung, sie werden jeweils im Kontext einer Erkenntnistheorie angewendet, existieren jedoch unabhängig von dieser, und zwar gemeinsam mit den ihnen eigenen unüberwindlichen methodischen Problemen. Eine Diskussion der methodischen Probleme der Verfahren der Datenerhebung unter erkenntnistheoretischen Gesichtspunkten erfolgt im dritten Kapitel. Im zweiten Kapitel wird gezeigt, daß Wissenschaft i. S. d. Anlagenrechts Erfahrungswissenschaft oder empirische Wissenschaft ist und sich durch die autonome Wahl einer Erkenntnistheorie als solche konstituiert. Welche Erkenntnis als erfahrungswissenschaftliche Erkenntnis gelten soll und somit zur Wissenschaft zählt, hängt ab von der Wahl der Methode der Erkenntnisgewinnung, d. h. von der maßgeblichen Erkenntnistheorie. Es werden drei verschiedene Erkenntnistheorien (Induktivismus, Falsifikationismus und das Paradigma-Modell von Kuhn) skizziert und diskutiert. Im Anschluß daran wird untersucht, ob und gegebenenfalls welchen Einfluß eine Erkenntnistheorie auf den ?Stand? einer Wissenschaft ausübt. Ferner wird das Verhältnis von Wissenschaft und Staat angesprochen. Ausgehend von der Einheitlichkeit des Technikbegriffs im Anlagenrecht wird unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Wissenschaft von der Technik abgegrenzt. Das Zuordnungsproblem der Ingenieurwissenschaften läßt sich hierdurch lösen. Insgesamt versucht das zweite Kapitel eine Antwort auf die Frage, was unter der Formel Stand der Wissenschaft unter insbesondere erkenntnistheoretischen Gesichtspunkten auf der Grundlage der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährten Wissenschaftsfreiheit zu verstehen ist. Die Auslegung in Literatur und Rechtsprechung zur Funktion der Formel Stand der Wissenschaft wird im dritten Kapitel vorgestellt. Anschließend werden die im ersten Kapitel diskutierten methodischen Probleme der Verfahren der Datenerhebung unter den im zweiten Kapitel erarbeiteten erkenntnistheoretischen Gesichtspunkten erörtert. Die Kompetenz des Standes der Wissenschaft, und damit dessen Konkretisierungsbeitrag, hängt aus erkenntnistheoretischer Sicht ganz entscheidend davon ab, ob sich dieser auf die Gegenstandsbereiche oder Erkenntnisobjekte bezieht, die für die Beurteilung der Gefahrenabwehr unmittelbar maßgeblich sind. Nach diesen Betrachtungen wird sich klären lassen, welche Rolle der Stand der Wissenschaft bei der Fixierung der Immissionsgrenzwerte und der auslegungsrelevanten Wissensbasis spielen kann. Ausgehend von diesem Resultat wird die Beantwortung der Frage versucht, welche Funktion der Stand der Wissenschaft bei der Sicherstellung der normativ gebotenen Gefahrenabwehr übernehmen soll. Schließlich wird der vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem sogenannten Kalkar-Beschluß geäußerten Ansicht, die Grenzen der Gefahrenabwehr werden durch die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens bestimmt, widersprochen. (aus der Einleitung) ISBN 9783428078776