Beschreibung:

120 S.; ; 24 cm Broschur.

Bemerkung:

Mängelexemplar-Kennzeichnung auf unterem Seitenschnitt, sonst guter Zustand. Die vorliegende Arbeit ist dem Rechtsmittel der Wiederaufnahme res Strafverfahrens (Revision) gewidmet, einem Rechtsmittel, das in rer schweizerischen Literatur wiederholt Beachtung gefunden hat und Ge genstand von Dissertationen und Aufsätzen war. Zwei Gründe waren für die Wahl des Themas ausschlaggebend: Zur Vorbereitung der r.errrm des Wiederaufnahmerechtes in Deutschland wurden vom Max-Fisnck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Fretburg i. Br. rechtsvergleichende Gutachten über das Wiederaufnahme-re±r im Ausland angefertigt, wobei der Verfasser dieser Arbeit das Gutachten, welches das schweizerische Ttecht betraf, verfaßte; zwangs- läufig mußten jedoch viele Fragen im Gutachten entweder ganz unbebesichtigt bleiben oder nur sehr kurz abgehandelt werden, so daß eure zusammenfassende Gesamtdarstellung weiterhin ihre Berechtigung behielt. Zum anderen aber schien es besonders reizvoll, ein Rechtsmittel und seine Ausgestaltung in 27 verschiedenen Prozeßordnungen zu untersuchen, das wie kein anderes Grundfragen des Strafprozesses tangiert. Aus diesem Grunde wurde dann auch als Ausgangspunkt die Antinomie zwischen der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit gewählt und die Wiederaufnahme des Verfahrens als ein Rechtsmittel verstanden, mit dem dieses Spannungsverhältnis aufgehoben werden kann. So gesehen kommt der Regelung des Wiederaufnahmeverfahrens oder der Wiederaufnahmegründe nicht nur im Prozeß Bedeutung zu, sondern weit darüber hinaus. Die einseitige Betonung der Gerechtigkeit durch die grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit eurer Wiederaufnahme des Verfahrens muß in der Ausgestaltung des Wiereraufnahmeverfahrens und in der Regelung seiner Voraussetzungen ein Korrektiv finden, damit auch das Prinzip der Rechtssicherheit im Wiederaufnahmerecht zur Geltung kommt. In keinem Land ließen sich die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers besser untersuchen als in der Schweiz. Dieser Vorzug bedeutet jedoch zugleich eine erhebliche Erschwernis. Die für einen Ausländer überraschende Tatsache, daß jeder Schweizer Kanton eine eigene Strafprozeßordnung kennt sowie die unterschiedliche legislative Technik und Vollkommenheit, stellen bei der Behandlung strafprozessualer Fragen den Bearbeiter immer wieder vor Schwierigkeiten. Zum besseren Verständnis scheint es mir deshalb gerechtfertigt, einen kurzen Überblick über die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Straf- und Strafverfahrensrechts zu geben. Die föderative Struktur der Schweiz war im Zeitpunkt der Verfassungsgesetzgebung (zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts) so stark ausgeprägt, daß der Entwurf einer Bundesverfassung vom 5. März 1872, welcher stark zentralistisch ausgerichtet war, sowohl von den Stimmberechtigten als auch von den Ständen am 12. Mai 1872 abgelehnt wurde. In ihm war unter anderem eine Vereinheitlichung des Zivil- und Strafrechts, beides mit Einschluß des Prozeßrechts, vorgesehen. Die überarbeitete Fassung, welche am 19. April 1874 angenommen wurde, verzichtete fast gänzlich auf diese Forderungen und beschränkte die Vereinheitlichung des Rechtes auf wenige zivilrechtliche Gegenstände. Erst durch eine Verfassungsänderung vom 13. November 1898 (AS 16, 888) bekam der Bund die Kompetenz für die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strafrechts2. Gleichzeitig wurde jedoch ausdrücklich die Kompetenz der Kantone für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in der Verfassung statuiert (Art. 64 bis Bundesverfassung). Den Kantonen blieb durch Art. 335 Strafgesetzbuch auch die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. ISBN 9783428030729