Beschreibung:

203 S. 15,7 x 1,1 x 23,3 cm, Broschiert

Bemerkung:

Wegen kleiner, unbedeutender Spuren am Einband als Mängelexemplar gekennzeichnet, Textteil absolut sauber und vollständig; keinerlei Einträge oder sonstige Beeinträchtigungen; Fachbuchquittung immer beiliegend. - Inhalt: Aus der Einleitung: Nachdenken über Geschichte und über Rechtsgeschichte schließt das Bemühen um Periodisierung, um die Herausarbeitung von Entwicklungseinschnitten und -anschnitten ein. Ob Historiker und Rechtshistoriker Strukturen ihres Untersuchungsmaterials vor-finden oder sie selber in das Untersuchungsmaterial hineinlegen (ohne sie deshalb schon zu er-fmden) braucht hier nicht erörtert zu werden, denn daß so oder so Periodisierung ein unentbehrliches Mittel zur Strukturierung und damit zum Begreifen der Menge historischer Fakten bildet, unterliegt jedenfalls keinem Zweifel. Für die Rechtsgeschichte sind unter den Bedingungen des modernen Gesetzgebungsstaates markante Gesetzeswerke, insbesondere Kodifikationen, die besten Ansatzpunkte für Gliederungsbemühungen. Als markant können sie charakterisiert werden, wenn sie eine vorausgegangene Rechtsentwicklung zusammenfassen oder/und - in der Gegenrichtung - eine neue Rechtsentwicklung oder wenigstens einen grundsätzlich neuen Rechtszustand inaugurieren. -- Jedenfalls die zuletzt genannte Voraussetzung erscheint bei der Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4. Januar 19242, der sog. Lex Emminger, erfüllt. Zahlreiche Rechtsinstitute, welche zu den heute etablierten, wenngleich nicht immer unumstrittetenen Elementen der Strafgerichtsverfassung zählen, wurden damals installiert, haben inzwischen also mehr als ein halbes Jahrhundert überdauert - erwähnt seien hier zunächst nur die Abschwächung des Legalitätsprinzips durch Opportunitätsgründe sowie die durchgängige Geltung der Schöffenverfassung für die Laienbeteiligung. Grund genug also, sich näher mit jenem gesetzgeberischen Knotenpunkt zu befassen, von dem sich ihre Existenz ableitet. Gerade wegen ihres "einschneidenden" Charakters für die Strafprozeßentwicklung ist die Lex Emminger freilich mit der vorangehenden und der nachfolgenden Entwicklung eng verknüpft. Um das Profil der Themenstellung gegenüber demjenigen einer allgemeinen Entwicklungsgeschichte des Strafprozeß- und Strafgerichtsverfassungsrechts seit 18773 zu wahren, beschränkt die folgende Darstellung sich im allgemeinen auf die unmittelbare Umgebung der Verordnung vom 4. Januar 1924 und greift nur dort weiter aus, wo das Verständnis oder die Würdigung der Verordnung eine mehr als skizzenhafte Heranziehung von weiter zurückliegenden Ursachen oder von Fernwirkungen erfordert. -- Aus diesem Themenzuschnitt ergibt sich folgender Gang der Darstellung: Zunächst wird ein kurzer Blick auf die Äußerlichkeiten der Lex Emminger (Rechtscharakter und Name) geworfen (Abschnitt 2). Es folgt eine geraffte Darstellung der allgemeinen politischen Begleitumstände (Abschnitt 3) sowie der Entstehungsgeschichte des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923, auf dem die Lex Emminger beruhte (Abschnitt 4). Sodann sind Inhalt, Entstehungsgeschichte und Kritik der Verordnung zu betrachten (Abschnitte 5 bis 7). Die anschließenden Abschnitte (8-11) beschäftigen sich mit einzelnen Problemfeldern der Verordnung, unter denen der Schwurgerichtsproblematik besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Der letzte Abschnitt enthält neben der Zusammenfassung den Versuch einer rechtshistorischen Würdigung der Lex Emminger. ISBN 9783428065042