Beschreibung:

Majestät in Preussen in der Vernunft und Landes-Verfassungen gegründete Land-Recht, worinn das Römische Recht in eine natürliche Ordnung, und richtiges Systema, nach denen dreyen Objectis Juris gebracht ... und solchergestalt Ein Jus certum und universale in allen Dero Provintzen statuiret wird. (Tl. 1. v. 2).. Fol. 14 S., 1 Bl., 160 S. Ppbd. d. Zt. Einbd. stark beschabt u. bestoßen sowie mit größeren Fehlst. im Papierbezug. Titelbl. unten mit Abriß (Textverl.), Sign. u. Rasur. Gelenke gelockert. Gebräunt, teils leicht fleckig.

Bemerkung:

ADB IV, 375. Stintzing/Landsberg III/1, 219. - Seltene erste Ausgabe.- Schon unter Friedrich Wilhelm I. hatte der preußische Staatsminister Samuel v. Cocceji den Auftrag zu einem neuen Landrecht erhalten, aber "erst unter seinem Nachfolger Friedrich dem Großen beginnt dann die Verwirklichung dieses Planes. 1749 und 1751 legt Cocceji den ersten und zweiten Teil eines Entwurfes vor. Der König verbietet zugleich - ähnlich wie schon vorher Justinianus - den 'Professores' bei schwerer Strafe, einen Kommentar zum Landrecht zu schreiben und dieses dadurch zu 'corrumpiren'. Die folgenden Kriege hindern dann die weitere Ausführung (Kaspers 150). Erst 1780 wurden die Kodifizierungsarbeiten unter Coccejis Nachfolger K. G. Svarez wieder aufgenommen und 1792/94 mit der Veröffentlichung des Preußischen Landrechts zum Abschluß gebracht. Der vorliegende erste Teil von Coccejis grundlegender Vorarbeit, mit dem er dem Unternehmen der Kodifikation des materiellen Rechts in Preußen die Bahn brach, behandelt das Personen- und Familienrecht.