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261 S. Originalbroschur.
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Wegen kleiner, unbedeutender Spuren am Einband als Mängelexemplar gekennzeichnet, Textteil absolut sauber und vollständig; keinerlei Einträge oder sonstige Beeinträchtigungen; Fachbuchquittung immer beiliegend. - Inhalt: Abschnitte: Die Abgrenzungsproblematik des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung im geltenden Recht, dargestellt am Lösungsversuch der Rechtsprechung - Die Begriffsbildung durch den Gesetzgeber als Ansatzpunkt der Kritik - Die Auswahl geeigneter Kriterien zur zweckentsprechenden Präzisierung der Begriffe Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung - Auszug aus der Einleitung: 1. Die Bedeutung der Einkunftsarten für das System des Steuerrechts -- Im deutschen Einkommensteuerrecht fehlt es an einem theoretisch fundierten Einkommensbegriff. Vielmehr werden in § 2 Abs. 3 EStG erschöpfend diejenigen Tatbestände ("Einkunftsarten") umschrieben, bei deren Vorliegen ein steuerbares Einkommen i. S. des EStG anzunehmen ist. -- Da eine Besteuerung nur innerhalb der dort genannten Einkunftsarten möglich ist und ein Steuerpflichtiger theoretisch sowohl Einkünfte im Rahmen der Einkunftsarten als auch nicht steuerbare Einnahmen erzielen kann, müssen im Einzelfall die steuerlich bedeutsamen Tätigkeiten und Sachverhalte von den steuerlich bedeutungslosen Ertragsquellen abgegrenzt werden. -- Daneben kommt der Einordnung einer bestimmten steuerpflichtigen Tätigkeit (bzw. eines bestimmten steuerpflichtigen Sachverhalts) in die vom Gesetzgeber vorgegebenen Einkunftsarten entscheidende Bedeutung zu, da die in § 2 Abs. 3 EStG aufgeführten Einkunftsarten nicht gleichartig und gleichwertig sind. Einen grundlegenden Unterschied macht das EStG selbst, indem es in § 2 Abs. 4 EStG hinsichtlich des Gegenstandes der Besteuerung zwei Gruppen von Einkünften unterscheidet: -- (1) Die Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Tätigkeit) -- (2) Die Überschußeinkunftsarten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte). -- Das dabei eingesetzte Vermögen wird nach diesem System hinsichtlich seiner einkommensteuerlichen Behandlung in zwei verschiedene Vermögenskomplexe aufgeteilt8: Der Steuerpflichtige erzielt gewerbliche Einkünfte aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit und mit Hilfe seines Betriebsvermögens; soweit er darüber hinaus Tätigkeiten oder Sachverhalte schafft und dabei sonstiges Vermögen einsetzt, kann sich sein steuerpflichtiges Einkommen nur im Rahmen außerbetrieblicher Einkünfte aus Privatvermögen ergeben. Eine Möglichkeit dieser außerbetrieblichen Nutzung ist die Vermögensverwaltung, die sich in den zwei wichtigsten Ausprägungsformen der Nutzung von Grundvermögen und der Nutzung von Kapitalvermögen widerspiegelt. -- Die Trennung in gewerbliche und außerbetriebliche Einkünfte hat weitreichende Konsequenzen, von denen hier nur die wichtigsten aufgezeigt werden sollen: -- (1) Bezüglich der Ermittlung der Einkünfte -- Setzt ein Steuerpflichtiger sein Vermögen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit ein, so bildet die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Gewinns ein sog. Bestandsvergleich, bei dem das Betriebsvermögen am Anfang des Jahres dem Betriebsvermögen am Ende des Jahres gegenübergestellt wird (§ 4 Abs. 1 EStG). Setzt ein Steuerpflichtiger dagegen sein Vermögen im Rahmen der Vermögensverwaltung ein, so ermittelt sich - sofern überhaupt ein steuerbarer Vorgang vorliegt - das steuerbare Einkommen als Differenz zwischen den pagatorischen Größen Einnahmen und Ausgaben (Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten). Daraus leitet der Gesetzgeber mannigfaltige unterschiedliche Regelungen für die beiden verschiedenen Einkunftsarten ab. Es soll in diesem Zusammenhang nur auf die Frage hingewiesen werden, wann dem Steuerpflichtigen steuerbares Einkommen zugeflossen ist. Im Falle der Bestimmung des Gewinns gilt das sog. Realisationsprinzip, im Falle der Bestimmung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten das sog. Zuflußprinzip (§11 EStG). ? ISBN 9783428039746