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218 S. Originalbroschur.
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Wegen kleiner, unbedeutender Spuren am Einband als Mängelexemplar gekennzeichnet, Textteil absolut sauber und vollständig; keinerlei Einträge oder sonstige Beeinträchtigungen; Fachbuchquittung immer beiliegend. - Inhalt aus dem Vorwort: Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, die Frage der Auswirkungen der europäischen Kodifikationsbewegung des 17. und 18. Jh. auf die Rechtsentwicklung Englands zu untersuchen. Es ist dies ein Problembereich, der dem kontinentaleuropäischen Rechtshistoriker in der Regel kaum in das Blickfeld rückt. England gilt traditionsgemäß als Land des "judge made law", des "ungeschriebenen Gewohnheitsrechts", und damit erscheint häufig das Vorhandensein eines nicht-kodifizierten Rechts als hinreichend erklärt. -- Das Interesse der deutschen Rechtshistoriker beschränkte sich lange Zeit fast ausschließlich auf die Untersuchung des angelsächsischen Rechts als Quelle und Zeugnis germanischen Rechts, wobei Bahnbrechendes und Grundlegendes geleistet wurde. Zum Teil gilt dies auch noch für das Mittelalter, weil man hier besonders in der Verfassungsgeschichte parallele Entwicklungen feststellen zu können glaubte. Die späteren Epochen haben jedoch nur wenig Aufmerksamkeit gefunden. Die Entwicklungen waren fremd und erschienen wenig vergleichbar. Ab dem 16. Jh. schwindet das Bild Englands so gut wie ganz aus den Augen der deutschen Rechtshistoriker. Interesse finden zwar noch die Ideen von Ockham, Hobbes und Locke, aber sie bilden Ausnahmen und werden nur in bezug auf ihre Einordnung in die europäische Geistesgeschichte behandelt. Dieser Zug verstärkt sich noch für das 17., 18. und 19. Jh. Auf dem europäischen Kontinent ist dies die Zeit des Usus modernus und der neu aufblühenden Natur- und Vernunftsrechtslehre, die in den Kodifikationen ihren Höhepunkt und Abschluß findet. Man weist zwar mitunter darauf hin, daß der Begriff "Codification" von dem Engländer -- Jeremy Bentham stamme, doch ein näheres Eingehen auf die Entwicklung des englischen Rechts dieser Zeit findet in aller Regel nicht statt4. Diese Ausblendung hat ihre Ursachen wohl einmal in der Grundthese der historischen Schule, daß Recht als Ausdruck des nationalen Volksgeistes zu betrachten, zu untersuchen und darzustellen sei, und zum anderen auch in den Kodifikationen der Neuzeit selbst, die allgemein eine Nationalisierung des Rechts zur Folge hatten und so zusätzlich den Forschungsbereich der Rechtswissenschaft verengten5. Wenn man doch einmal den Blick nach England und auf die Geschichte seines Rechts wandte, so geschah dies häufig, um bewußt oder unbewußt politisch motiviert Reformvorstellungen und Änderungsvorschläge zu legitimieren und zu begründen, indem man auf angebliche Vorteile oder Vorzüge hinwies. -- Arbeiten einer vergleichenden Rechtsgeschichte gab und gibt es jedoch nur wenige. Gerade aber eine Verbindung von Rechtsvergleichung und -- Rechtsgeschichte erscheint erforderlich, um das Bemühen um ein Verständnis der eigenen nationalen Rechtsgeschichte zu fördern und in einen größeren Zusammenhang zu stellen. Die Entwicklungen der nationalen Rechte erfolgten nicht regional isoliert, sondern im Geben und Nehmen aller europäischen Völker. Nur durch das Betreiben einer vergleichenden Rechtsgeschichte werden Ähnlichkeiten, Unterschiede und Übernahmen im Laufe der Rechtsentwicklungen der Völker deutlich, die auch sonst durch gemeinsame Tradition, Einflüsse und Elemente eng verbunden sind. Diese Forderung nach einer verstärkten Berücksichtigung der Rechtsvergleichung in der Rechtsgeschichte gilt insbesondere für das Recht Englands, und zwar deshalb, weil auch eine Untersuchung des heutigen englischen Rechts notwendig dessen geschichtliche Entwicklung berücksichtigen muß, da dieses viel stärker, als es der kontinentaleuropäische Jurist von seinem Rechtssystem gewohnt ist, aus seiner Geschichte und Tradition lebt und noch in dieser begrifflich und inhaltlich verwurzelt ist. Eine Systemvergleichung bedarf also hier rechtsgeschichtlicher Forschung. Eine vergleichende Rechtsgeschichte kann im Falle Englands somit auch zu einem tieferen Verständnis der bestehenden Rechtsstruktur führen und damit eine weitere Funktion neben der der Aufgabe der Erhellung der eigenen Rechtsgeschichte erfüllen. -- Der Verfasser will sich nicht unterfangen zu behaupten, nun beispielhaft eine solche Arbeit vergleichender Rechtsgeschichte Englands und Deutschlands vorgelegt zu haben. Es sollte jedoch versucht werden, an einem bestimmten Punkt zu zeigen, wie Entwicklungen, die unserer Rechtsgeschichte leicht als zwangsläufig und unabwendbar erscheinen, in einem anderen Lande abweichend verlaufen sind; aus welchen Gründen das englische Recht in einer historischen Situation eine bestimmte Richtung genommen hat. Der Leser mag dann im Vergleich zur kontinentaleuropäischen Rechtsgeschichte Hilfen dafür gewinnen, die Ursachen der Entwicklung seines Rechtsbereichs und deren Gründe deutlicher und mit vielleicht neuen Schwerpunkten zu sehen. Selbstverständliches mag dann in das Blickfeld einer neuen Befragung rücken. -- England durchläuft gegenwärtig eine Periode zunehmender Verknüpfung mit und Anpassung an Kontinentaleuropa. Der Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft wird weitere beträchtliche Einwirkungen auf die bestehenden britischen Institutionen und auf das Recht haben. Großbritannien sieht sich damit vor die Frage gestellt, ob und inwieweit es sich dem kontinentaleuropäischen System des kodifizierten Rechts -- anpassen soll. Es ist dies ein Problem, das sich schon einmal in der englischen Geschichte stellte, und das damals durch Ablehnung einer Kodifikation entschieden wurde. Das englische Recht ging seinen eigenen Weg. Heute sind die Schwierigkeiten der rechtstechnischen und politischen Verwirklichung von Plänen einer Kodifizierung des englischen Rechts im Grunde die gleichen wie vor 150 Jahren. Eine Darstellung ihrer Geschichte mag daher auch zum Verständnis und zur Lösung der heutigen Fragen beitragen. ISBN 9783428031528