Beschreibung:

154 S. Taschenbuch

Bemerkung:

Wegen kleiner, unbedeutender Spuren am Einband als Mängelexemplar gekennzeichnet, Textteil absolut sauber und vollständig; keinerlei Einträge oder sonstige Beeinträchtigungen; Fachbuchquittung immer beiliegend. - Inhalt aus dem Vorwort: Wenn ein Gesetzgeber als Folge nichtiger, aufgelöster oder sonst fehlgeschlagener Vertragsverhältnisse die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen anordnen will, steht er vor erheblichen Schwierigkeiten. Wenn schon die Leistungsgegenstände selbst noch unverändert vorhanden sind und ihrer Natur nach zurückgewährt werden können, geht es um die Herausgabe des Nutzens, den sie brachten, oder um den Ersatz für Verwendungen, die auf sie gemacht wurden. Oft genug aber sind die Gegenstände inzwischen in ihrer Substanz verändert, mehr oder minder verbraucht, verschlechtert, gänzlich untergegangen oder in andere Hände gelangt. Dann gilt es zu entscheiden, ob es dennoch im übrigen bei der beiderseitigen Pflicht zur Rückgewähr - so weit sie noch möglich ist - verbleiben soll und wer die hieraus entstehenden Nachteile zu tragen hat. Infolgedessen sind die Regeln über die Tragung der Gefahr oder die Haftung für derartige Veränderungen das Kernstück aller auf Wiederherstellung gerichteter Rechtsinstitute. Zu ihnen gehört auch der Rücktritt vom Vertrage. -- Gerade die Lehre vom Rücktritt ist nicht zu Unrecht eine "Art von Lieblingslehre" des BGB genannt worden, und so kann es nicht wundernehmen, daß diese Materie als eine auffällige Neuschöpfung schon frühzeitig heftiger Kritik und dem Streit um die begriffliche Erfassung und systematische Einordnung ausgesetzt war. Indessen schienen diese Bemühungen bereits längere Zeit vor unseren Tagen abgeschlossen, und auch die Kritik, die an den Vorschriften über die Gefahrtragung beim Rücktritt von jeher geübt worden ist, war im wesentlichen in Resignation übergegangen. Um das Rücktrittsrecht war es bis vor kurzem recht still geworden. -- Erst in neuester Zeit hat Schwenn wieder den Versuch unternommen, der Kritik an der Regelung der Gefahrtragung doch noch zum Siege zu verhelfen, und R. Schmidt hat sich diesen Fragen, wenn auch mehr am Rande, gewidmet. Eine heftige Diskussion setzte aber im Anschluß an die Entscheidung in BGH 5, 337 in den Fachzeitschriften zwischen Boehmer, Ernst Wolf, Mezger und Werner ein. Dabei brachen alte Gegensätze wieder auf, neue, zum Teil radikale Vorschläge wurden gemacht, und es stellte sich anhand einiger durch die BGH-Entscheidung aufgeworfener Einzelfragen heraus, daß die ganze Materie nicht nur höchst aktuell, sondern auch im ganzen noch immer wenig geklärt ist. Dem Betrachter bietet sich ein geradezu verwirrendes Bild der Meinungen, und nur allzu berechtigt war die Bemerkung Boehmers am Schlusse seines letzten Aufsatzes, er könne die Feder nicht ohne ein Gefühl der Beklommenheit aus der Hand legen. Nachdem die Diskussion in den Spalten der Fachzeitschriften zur Ruhe gekommen ist, haben manche der dabei vertretenen Ansichten ihren Einzug in die Neuauflagen der Lehrbücher und Kommentare gehalten, und der Unklarheiten und Widersprüche sind dabei eher noch mehr als weniger geworden. Es scheint daher an der Zeit, einmal das ganze Thema von Grund auf zu behandeln, dabei einerseits überkommene "herrschende Meinungen" erneut auf ihre Berechtigung hin zu prüfen, zum anderen die neuen Vorschläge auf ihre juristisch-technische Brauchbarkeit, vor allem aber auf die Sachdienlichkeit ihrer Ergebnisse zu untersuchen. - Die nachstehende Arbeit beschränkt sich auf die Fälle des gesetzlichen Rücktritts; nur sie haben praktische Bedeutung erlangt, und auch die die Diskussion auslösende Entscheidung betraf einen solchen Fall. Allerdings wird hier auch die Wandlung des Kaufvertrages als Fall des Rücktritts behandelt werden. Damit soll nicht in den Streit um die Rechtsnatur der Wandlung selbst eingegriffen werden; sie ist einbezogen, weil in fast allen hier interessierenden Fragen die Anwendung der Vorschriften über den Rücktritt vom Gesetz angeordnet ist. ISBN 9783428004973