Preis:
23.00 EUR (kostenfreier Versand)
Preis inkl. Versand:
23.00 EUR
Alle Preisangaben inkl. USt
Verkauf durch:
Fundus-Online GbR
Daniel Borkert/Gilbert Schwarz/Urban Zerfaß
Kurfürstenstr. 14
10785 Berlin
DE
Zahlungsarten:
Rückgabemöglichkeit:
Ja (Weitere Details)
Versand:
Büchersendung / 1 Buch / book
Lieferzeit:
1 - 3 Werktage
Beschreibung:
187 S. Originalbroschur.
Bemerkung:
Stempel auf Fußschnitt, sonst ein sehr gutes Exemplar. - Die allgemeine Verdichtung der Sozialkontakte und die Ausbreitung sozialstaatlicher Fürsorge haben dazu geführt, daß der moderne Gesetzgeber immer mehr dazu übergeht, den Ausgleich einander widerstreitender Interessen einem besonderen Verfahren anzuvertrauen. Solche Verfahren zielen darauf ab, die Verfolgung eines der widerstreitenden Interessen zu genehmigen, nachdem geklärt ist, daß es für das andere ungefährlich oder ihm im konkreten Fall vorzuziehen ist. Diese Entwicklung hat längst auch strafrechtlich geschützte Interessen erfaßt. Die Einführung der Tatbestände des Umweltstrafrechts (§§ 324 ff. StGB) hat dies allgemein zum Bewußtsein gebracht. Diese Normen sollten aber nicht den Blick auf parallele Erscheinungen in anderen Bereichen des Strafrechts verstellen. Genehmigungsverfahren im weitesten Sinne dieses Wortes gibt es im Kernstrafrecht heute z.B. auch beim legalen Schwangerschaftsabbruch nach §§ 218a ff. StGB, bei der Erlaubnis zur Annahme von Geschenken durch einen Beamten nach §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB und bei der Ausschaltung des § 239 StGB durch gerichtliche Freiheitsentziehungsprozeduren, die seit einigen Jahren selbst bei der Unterbringung leiblicher Kinder zu beachten sind (vgl. § 1631 b BGB). Im Nebenstrafrecht kann der Entfall der Strafbarkeit beim Vorliegen einer Genehmigung sogar als typisch angesehen werden. Die Fälle, in denen eine Genehmigung zu erteilen ist, werden vom materiellen Recht mehr oder minder deutlich festgelegt. Hieraus entsteht das Problem der vorliegenden Arbeit. Es geht um die Frage, wie ein Täter strafrechtlich zu beurteilen ist, der das Genehmigungsverfahren überspringt, indem er eigenmächtig das materiell zulässige Ergebnis herstellt. Man denke daran, daß ein berufstätiger Alleinerziehender sein verhaltensgestörtes Kind eigenmächtig in einer kinderpsychiatrischen Institution unterbringt, ohne die gern. § 1631 b BGB erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsrichters einzuholen. Kann er bei Säumnis von über einer Woche gern. § 239 Abs. 2 StGB als Verbrecher (!) verurteilt werden? ISBN 9783428064656