Beschreibung:

459 Seiten Taschenbuch

Bemerkung:

Strich auf Fußschnitt, sonst tadelloses Exemplar. - Einleitung und Aufbau der Untersuchung: Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-V) unterwirft wettbewerbsbeschränkendes Verhalten Privater in den Artikeln 85 und 86 besonderen Vorschriften. Diese Bestimmungen wenden sich unmittelbar an die Unternehmen des Gemeinsamen Marktes. Sie begrenzen den möglichen Inhalt der Privatrechtsbeziehungen dieser Unternehmen untereinander durch eine Verbotsgesetzgebung im Sinne des § 134 BGB. Demgemäß haben zunächst die Gerichte, die über Streitigkeiten entscheiden, welche aus solchen Privatrechtsbeziehungen entstehen, die Einhaltung dieser Verbotsgesetzgebung zu gewährleisten. Insoweit weist der EWG-Vertrag dank der Tatsache, daß er wie innerstaatliches Recht in den Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes gilt, den Gerichten dieser Staaten Befugnisse zur Wahrung des Gemeinschaftsrechts zu. Diese Befugnisse unterscheiden sich nach Ableitung und Umfang in nichts von den Befugnissen, die Gerichten herkömmlicherweise im nationalen Bereich bei der Entscheidung privater Streitigkeiten zufallen. So wie sie allgemein dem ?ordre public interne? im Streit zwischen Privaten Geltung zu verschaffen haben, so müssen sie seit Errichtung des Gemeinsamen Marktes dessen innerstaatliche geltende Verbotsgesetzgebung durchsetzen. Dieser gewissermaßen privatrechtlich veranlaßten Durchsetzung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags tritt eine solche öffentlich-rechtlicher Natur an die Seite2. Nach den Artikeln 88 und 89 des EWG-Ver-trages für eine Übergangszeit unmittelbar seit Inkrafttreten des Gemeinsamen Marktes, neuerdings gemäß Art. 9 der am 6. Februar 1962 vom Ministerrat der EWG in Ausführung von Art. 87 EWG-V erlassenen Verordnung Nr. 17 (VO 17/62) sind die Kommission der EWG und die Kartellverfolgungsorgane der Mitgliedstaaten befugt und verpflichtet (vgl. Art. 89 und 155 EWG-V für die EWG-Kommission, Art. 5 EWG-V für die nationalen Organe), die Einhaltung der Art. 85 ff. EWG-V hoheitlich zu sichern, notfalls durch Straf Sanktionen. Diese Verwaltungskontrolle privater Wettbewerbsbeschränkungen ist einmal erforderlich, um eine gleichmäßige Durchsetzung des Wettbewerbsrechts unabhängig von ihrem zeitlich zufälligen, streitabhängigen Auftreten in Privatprozessen zu erreichen. Zum anderen erfordert das Wettbewerbsrecht, sollen Verzerrungen des Wettbewerbs vermieden werden, die Erfassung aller auftretenden privaten Wettbewerbsbeschränkungen. Diese Vollständigkeit ist nur der Verwaltung möglich. Die zivilprozessuale Kontrolle kann sachlich nicht so umfassend sein, da nicht jeder Verstoß gegen die Art. 85 ff. EWG-V privatrechtliche Ansprüche für alle von ihm Betroffenen auslöst, folglich nicht immer vor Gericht gebracht werden kann. Tatsächlich wird die Unwirksamkeit privatrechtlich veranlaßter Durchsetzung der Wettbewerbsregeln noch dadurch erheblich vergrößert, daß nicht jeder Private genügend persönliches und sachliches Durchstehvermögen hat, Wettbewerbsbeschränkungen, die ihn beeinträchtigen, vor Gericht erfolgreich zu bekämpfen. Dem entspricht es, daß im tatsächlichen Ergebnis die Zivilgerichte in einer ihrer Hauptfunktionen, der Durchsetzung einer das Privatrecht ordnenden Verbotsgesetzgebung, hier des Wettbewerbsrechts, teilweise durch die Verwaltung verdrängt werden. Dieser kommt damit eine umfassende, quasi polizeiliche4 Überwachungsfunktion im Kampf gegen private Wettbewerbsbeschränkungen zu. Da beide Kontrollformen in den Fällen, in denen Wettbewerbsbeschränkungen Privatrechtsstreitigkeiten veranlassen können, notwendig und unter Umständen gleichzeitig dieselben Sachverhalte ergreifen und, bedingt durch die Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung im Wettbewerbsrecht, erfahrungsgemäß leicht zu unterschiedlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung gelangen, ist es notwendig, beide Kontrollformen nach Art und Umfang gegeneinander abzugrenzen und aufeinander abzustimmen. Hierzu sollen zunächst die Fälle dargestellt werden, in denen es zu Privatrechtsstreitigkeiten auf Grund der Art. 85 ff. EWG-V und damit zu einer Simultankontrolle von Wettbewerbsbeschränkungen durch Zivilgerichte und Verwaltung kommen kann. Anschließend wird festzustellen sein, inwieweit diese Fälle die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Beurteilung durch verschiedene Organe in sich tragen (§ 1). Ist die Wahrscheinlichkeit dieser Divergenzen groß und sind die daraus für die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes mit unverfälschten Wettbewerbsbedingungen erwachsenden Gefahren erheblich, so ist die Notwendigkeit der folgenden Untersuchung bewiesen (§ 2). Die Arbeit wird dann einen Überblick über die Zuständigkeitsverteilung zwischen gemeinschaftlicher und nationaler, verwaltungsmäßiger Kartellaufsicht, wie sie Art. 9 VO 17/62 vorgenommen hat, geben (§ 3), um Anhaltspunkte für die Umschreibung der den Zivilgerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des EWG-Wettbewerbsrechts zustehenden Befugnisse zu gewinnen. Da diese Befugnisse von der Lehre schon mehrfach in sehr unterschiedlicher Weise abgehandelt worden sind, wird in den §§ 4?6 eine Auseinandersetzung mit den bisherigen Lehrmeinungen folgen, in deren Mittelpunkt die Frage steht, ob die von Art. 9 III VO 17/62 für die Kartellverwaltungsaufsicht getroffene Zuständigkeitsregelung auch für die privatrechtlich veranlaßte Kartellaufsicht durch die nationalen Zivilgerichte gelten kann. Die Frage wird eine positive Antwort erfahren, in deren Verfolg jedoch weitere zu lösen sind. So wird zum einen in § 7 geklärt werden müssen, ob nicht der EWG-Vertrag selbst schon in seinem Art. 177 eine hinreichende Vereinheitlichung nationaler Zivilrechtsprechung zu den Art. 85 und 86 EWG-V ermöglicht, so daß es deren besonderer Regelung in Art. 9 III VO 17/62 nicht bedarf. Zum anderen wird zu prüfen sein, ob die Anwendung von Art. 9 III VO 17/62 auf die Zivilgerichte der Mitgliedstaaten nicht gegen allgemein in den nationalen Rechtsordnungen geltende Grundsätze der Gewaltenteilung verstößt, weil das Zivilgerichtsurteil in Abhängigkeit zu einer Verwaltungsentscheidung gerät. Hier wie dort lassen sich jedoch alle Bedenken ausräumen, so daß in § 9 die Anwendung des Art. 9 III VO 17/62 auf die Zivilgerichte der Mitgliedstaaten abschließend begründet werden kann. In § 10 sind dann noch die Rechtsfolgen im einzelnen darzustellen, die sich aus Art. 9 III VO 17/62 für die Durchführung von Kartellprivatrechtsstreitigkeiten ergeben. ISBN 9783428024438