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Beschreibung:
Vorgebürge, Pässe und Wälder, die Linien Teutscher hoher Häuser, die in verschiedenen Ländern übliche so geistliche als weltliche Ritter-Orden, Wapen, Reichs-Täge, gelehrte Societäten, Gerichte, Civil und Militair-Chargen zu Wasser und Lande, und der Unterscheid der Meilen, vornehmsten Münzen, Maaß und Gewichte, die zu der Kriegs-Bau-Kunst, Artillerie, Feld-Lägern, Schlacht-Ordnungen, Belagerungen, Schiffahrten, Unterscheid der Schiffe und der dazu gehörigen Sachen gebräuchlichen Benennungen; Als auch Andere in Zeitungen und täglicher Conversation vorkommende aus fremden Sprachen entlehnte Wörter, nebst den alltäglichen Terminis Juridicis und Technicis, Gelehrten und Ungelehrten zu sonderbarem Nutzen klar und deutlich beschrieben werden. Die allerneueste Auflage, Darinnen alles, was sich in Publicis, Geographicis, Genealogicis und andern Stücken verändert, bis auf gegenwärtige Zeit fleißig angemerckt zu finden. Nebst einem angehängten brauchbaren Register und neuen Vorrede, auch nützlich und zur Erläuterung dienenden Kupffern.. Titelkupfer, (26), 1280, 52 S., 9 (statt 10) gefalt. Kupfertafeln, 1 Holzstichillustration, Lederband der Zeit mit ornamentaler Rückenvergoldung (diese überwiegend abgewetzt; Leder teils etw. brüchig u. berieben, Gelenke stw. später mit Lederstreifen überklebt, Vorderdeckel vollständig lose). Namenszug von alter Hand, 1 alter Stempel, das erste Textbl. mit Einrissen, Textpapier teils etw. stockfl., Tafeln teils mit Knitterspuren u. kleinen Läsuren. Die Tafel II fehlt.
Bemerkung:
* Beiliegt ein maschinenschr. Brief m.U. an Heinz Sarkowski sowie ein Typoskript von Adalbert Brauer (Börsenverein des Dt. Buchhandels) von 1972, welche die Ungeheuerlichkeit u.a. dieser Ausgabe, nämlich eines Raubdruckes, thematisiert: "Es war eine Spezialität des Regensburger Verlegers Emmerich Felix Bader (...), aufzupassen, wo der Verleger eines Erfolgsbuches verabsäumte, sofort sein Privileg erneuern zu lassen. So ließ er sich am 16. Februar 1734 ein kaiserliches Privileg auf den Druck des Hübnerschen Lexikons [eigentlich bei Gleditsch in Leipzig erschienen und in dessen Verlag immer wieder nachgedruckt] erteilen und druckte es wörtlich nach. Als Gleditsch sich sofort um die Erneuerung seines Privilegs bemühte, und dies auch am 16. September 1734 erhielt, besaß Bader die Unverfrorenheit, hiergegen beim Reichshofrat Beschwerde einzulegen: er erreichte auch, daß das Privileg des rechtmäßigen Verlegers am 18. Februar 1736 als erschlichen aufgehoben und Konfiskation seiner Ausgabe verfügt wurde." - Dieses Urteil führte zur ersten einheitlichen Aktion des deutschen Buchhandels gegen Raubdrucke. Bader erhielt ein Verbot, seine Ausgabe fortan auf der Leipziger Messe zu präsentieren - besaß aber dennoch die Frechheit, das Lexikon weitere rund 30 Jahre für den Verkauf in Süddeutschland nachzudrucken. - Beiliegt auch eine Photokopie des seinerseits von den Buchhändlern in dieser Angelegenheit verfaßten Rundschreibens.