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1. Auflage 461 S. 23 x 16 cm, Halbleinen ohne Schutzumschlag
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Einband berieben, bestoßen, angeschmutzt und fleckig. Rücken mit Einrissen. Einbanddeckel fast lose. Schnitt angeschmutzt. Bibliotheksexemplar (Lehrbücherleihamt des Studentenwerks Heidelberg) mit den üblichen Stempelungen und Eintragungen. Falz zwischen S. 448 und 449 geöffnet. Papierbedingt gebräunt. Innen sauber. Gutes Bestandsexemplar dieses in der 1. Auflage seltenen Werkes. "Georg Dahm (* 10. Januar 1904 in Altona; ? 30. Juli 1963 in Kiel) war ein deutscher Strafrechtler und Völkerrechtler. Neben Friedrich Schaffstein gilt er als einer der exponiertesten Vertreter der nationalsozialistischen Strafrechtslehre. Geboren wurde Georg Dahm im damals selbständigen Altona. Sein Vater war Rechtsanwalt und Notar. Nachdem er das Abitur am dortigen Christianeum gemacht hatte, studierte er in Tübingen, Hamburg und Kiel Jura. 1925 legte er die erste juristische Staatsprüfung ab. Im gleichen Jahr trat Dahm in die SPD ein. Er wurde 1927 promoviert mit der juristischen Dissertation Täterschaft und Teilnahme im amtlichen Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches: Ein kritischer Beitrag zur Lehre von der Teilnahme als ein Problem der Gesetzgebung. Dahm habilitierte sich 1930 in Heidelberg bei Gustav Radbruch mit einer grundlegenden rechtshistorischen Arbeit über das mittelalterliche italienische Strafrecht. Einer größeren juristischen Öffentlichkeit bekannt wurde Dahm sodann durch die um die Jahreswende 1932/33 gemeinsam mit Friedrich Schaffstein verfasste Streitschrift ?Liberales oder autoritäres Strafrecht?. In dieser Schrift verfochten die beiden jungen Strafrechtler ein antiliberales und autoritäres Strafrecht, das allein auf Abschreckung (durch harte Sanktionen) gegründet sein sollte, nicht jedoch auf die spezialpräventiven Erziehungsgedanken der ?Modernen Schule? Franz von Liszts (siehe Strafzwecktheorien). Insbesondere habe sich das autoritäre Strafrecht methodologisch vom Individualismus jedweder geistesgeschichtlichen Prägung ab- und sich überindividuellen Werten zuzuwenden. Die Verfasser bekannten sich in diesem Werk noch nicht explizit zum Nationalsozialismus, sondern sahen sich als Teil einer breiter angelegten völkischen Georg Dahm verließ Kiel 1939, um zunächst Professor in Leipzig, sodann Professor und stellvertretender Rektor der Reichsuniversität Straßburg zu werden. Nach der Eroberung Straßburgs durch die Alliierten und die Flucht der deutschen Besatzer kam Dahm schließlich 1944 als Lehrbeauftragter in Berlin unter. Dahm war außerdem als Richter an einem Sondergericht tätig. In Leipzig entwickelte Georg Dahm die von ihm bereits während seiner Kieler Zeit begründete ?Lehre vom normativen Tätertyp? weiter. Dieser Lehre zufolge ist beispielsweise ein ?Dieb? nicht jedermann, der eine fremde bewegliche Sache wegnimmt ? so der Wortlaut des § 242 StGB ?, sondern nur, wer auch ?seinem Wesen nach Dieb? sei. Diese Gedanken hatte Dahm bereits während seiner Kieler Zeit vertreten. Hatten sie ihm damals jedoch lediglich als Auslegungsschema in einem explizit nationalsozialistischen Sinne gedient (das auch strafausdehnend benutzbar war), so stellte er nun vor allem auch das strafbegrenzende Potential seiner Täterlehre heraus. Inwieweit in diese Kehrtwende eine schrittweise Abkehr Dahms vom Nationalsozialismus hineininterpretiert werden kann, ist unklar. Seine Tätertypenlehre beeinflusste unter anderem die 1941 erfolgte Novelle des Mordtatbestandes, § 211 StGB, der seitdem (bis heute) mit den Worten ?Der Mörder wird? beginnt. Georg Dahm durfte nach 1945 in Deutschland im Zuge der Entnazifizierung zunächst kein universitäres Lehramt bekleiden. Nachdem er zunächst als Rechtsanwalt tätig gewesen war, ging er 1951 nach Pakistan, wo er bis 1955 als Dekan zum Ausbau der juristischen Fakultät der Universität in Dhaka beitrug. Zugleich entdeckte Georg Dahm in der Nachkriegszeit ein in seinen vorherigen Werken noch nicht zutage getretenes Interesse für das Völkerrecht und wurde 1955 als ordentlicher Professor für Völkerrecht und internationales Recht an die Universität Kiel zurückberufen. In dieser Zeit verfasste er unter anderem ein bis heute als wichtiges Standardwerk angesehenes dreibändiges Lehrbuch zum Völkerrecht. Sein 1944 erschienenes Buch Deutsches Recht überarbeitete Dahm völlig. Die explizit nationalsozialistischen Passagen (z. B. die Rechtfertigung der Gewaltmaßnahmen gegen Juden und Demokraten) entfernte er. Diese neue Version erschien sodann 1951 unter dem Titel Deutsches Recht nebst Untertitel Die geschichtlichen und dogmatischen Grundlagen des geltenden Rechts, der nur auf der Buchinnenseite zu sehen war [5]. Dieses Buch stellt wie auch bereits sein Vorgänger aus dem Jahre 1944 ein in sämtliche Rechtsgebiete einführendes, speziell für Studienanfänger der Rechtswissenschaften konzipiertes Grundlagenwerk dar. Jedoch gelang es Dahm auch in dieser Neukonzeption nicht, sich wirklich von seiner Vergangenheit zu lösen. Eine Passage aus der zweiten Auflage dieses Werkes verdeutlicht Dahms nach wie vor zwiespältige Haltung: Insgesamt ? resümierte Dahm noch im Jahre 1963 ? sei es noch nicht an der Zeit, den Nationalsozialismus abschließend zu beurteilen: ?Über den Nationalsozialismus zu sprechen ist es noch nicht an der Zeit. [?]. Maßloser Überschätzung ist die maßlose Verwerfung und Herabsetzung [?] gefolgt. [?] Weder die eine noch die andere Betrachtungsweise scheint uns angemessen zu sein.? Dahm beschönigte weiterhin die Willkürjustiz der Nationalsozialisten, indem er behauptete, dass die Richter ab 1933 nach Aufgabe der Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaates nicht unrecht geurteilt hätten ? etwa unter Verwendung der Anschauung vom ?gesunden Volksempfinden?, das Dahm selbst noch 1944 als wichtiges Beurteilungskriterium bei der Aburteilung von Straftaten bezeichnet hatte. Sie hätten im Gegenteil die Schranken beachtet, die ihnen der Gesetzgeber ? ab 1933 war das Adolf Hitler ? mit vollem Bewußtsein ? auferlegt habe. Außerdem behauptete Dahm, dass die Nürnberger Prozesse ? also die Verurteilung seiner früheren Vorgesetzten wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ? den Regeln eines Rechtsstaats in wesentlichen Punkten widersprochen hätten (die Erwähnung der Ermordung der Juden findet man in diesem Zusammenhang nicht, auch die nationalsozialistischen Überfälle auf die Länder Europas nicht). Dabei war Deutschland längst durch internationale Verträge an die Prinzipien des Völkerrechts gebunden gewesen, deren Verletzung in Nürnberg angeklagt wurden. Dahm führte weiter aus, dass aus Gründen des Rückwirkungsverbots und Bestimmtheitsgebotes sogar die Entnazifizierung rechtsstaatswidrig gewesen sei. Als Strafrechtler betätigte sich Georg Dahm nach 1945 nicht mehr. " (Wikipedia)