Beschreibung:

I. (28) 384 (1); II. (10) 320; III. (10) 675; IV. (10) 200, 151 S. Halbleinen d. Zeit.

Bemerkung:

Bluntschli (1808-81) war von 1836 bis 1848 Professor in Zürich, er machte mit Hilfe von Friedrich Ludwig von Kellers Vorarbeiten einen Entwurf für das Züricher Zivilgesetzbuch, das 1854 in Kraft trat. Es zählt nicht zuletzt wegen seiner verständlichen Sprache zu den besten gesetzgeberischen Leistungen des 19. Jhdts. - Bd. 1 mit Vorrede von Bluntschli, einem Text aus dem "Beobachter der östlichen Schweiz" zum Gesetzbuch, Einführungsgesetz, Personenrecht und Familienrecht (3., durchgesehene Auflage). - Bd. 2 Sachenrecht (3., mit Rücksicht auf die Gerichtspraxis erweiterte Auflage). - Bd. 3 Obligationenrecht. - Bd. 4 Erbrecht sowie Sachregister. - Stolleis 89.