Beschreibung:

4 Bl., 286 S., 1 Bl. Rohbogen.

Bemerkung:

Löste das bis dahin gültige Stadtrecht von 1586 ab. Die Stadt Rostock hatte das Recht Lübecks als ihr Stadtrecht angenommen. Im Laufe der Jahre ergaben sich in der Realität immer mehr Abweichungen von Recht und Praxis (durch die unterschiedliche Verfassung der Städte, alte Gewohnheiten und Sonder-Fälle), so daß die entstandene Rechts-Ungewißheit mit einem neuen Stadtrecht behoben werden mußte. - Heeß 3623. - Erste u. letzte Lagen etwas gebräunt.