Beschreibung:

XIV; 639 u.VII; 844 S., gebundene Ausgaben mit Umschl.

Bemerkung:

Exemplare mit geringen Gebrauchsspuren. - Band 1: Allgemeiner Teil / Römisches Privatrecht, Römisches Provinzialrecht und die Volksrechte, Griechische Stadtrechte. Band 2: Spezieller Teil / Quellen, Allgemeines, Zur Lehre vom Rechtsgeschäft, Personen-, Sachen-, Obligationen-, Prozess-, u. H. Strafrecht. - EINLEITUNG // Mit der Verbreitung des römischen Bürgerrechts in den Provinzen beginnt eine Epoche des Verfalls des römischen Rechts1. Die römischen Neubürger der Provinzen brachten dem römischen Recht nur wenig Verständnis entgegen und passten sich seinen schwierigen Formen nur mit Mühe2 an. Das römische Recht fing an zu entarten und in eine Art Vulgarrecht überzugehen. Doch hat es nicht an einem Versuch gefehlt, die guten Überlieferungen des römischen Rechts in den Provinzen wieder aufleben zu lassen. Der Versuch ging von Diokletian aus4. Durch die Neubelebung des Reichsrechts sollte der römische Geist ebenso gestärkt werden, wie durch die von ihm ins Leben gesetzte Neuordnung der Verwaltung und des Reichsregiments5. Das Mittel, welches dem Kaiser diese Aufgabe erleichterte, war die von ihm in weitem Maße geübte reskribierende Tätigkeit6. Sie trat an Stelle derjenigen der Respondenten der früheren Jahrhunderte und verdrängte sie auch vollständig. Der Monarch, der die letzten Reste der Scheinrepublik beseitigte, um die Autokratie an deren Stelle zu setzen, konnte eine zweite Autorität neben sich nicht vertragen7. Man wird die Bedeutung der Reskripte8 für die Wiederbelebung des römischen Rechts erst dann recht würdigen, wenn man das vom Kaiser darin verarbeitete Material ins Auge faßt. Dieses setzt sich nämlich hauptsächlich aus drei Massen zusammen: dem Ediktsrecht, dem Recht der Konstitutionen und den Schriften der klassischen Juristen. Es dürfte wohl heute keinem Zweifel mehr unterliegen, daß es seit der Hadrianischen Ediktsreform ein allgemeines Reichsedikt gab, das edictum provinciale, welches formell zwar als persönliches Edikt des Statthalters erschien, materiell aber das für die Provinzen gemeinsame Reichsedikt enthielt10. Dieses allgemeine ? im wesentlichen sich an die edicta praetorum anlehnende11 ? Reichsedikt wird nun in den Diokletianischen Reskripten häufig angerufen. Wir finden darin Verweisungen auf die Rechtsmittel des einleitenden Abschnittes12, des Abschnittes über die ordentliche13 und die schleunige Rechtshilfe14 und des Anhanges15. Auch auf die im Edikte verheißenen Klagformeln wird mitunter Bezug genommen16. Die Art, wie auf den Inhalt dieses Edikts verwiesen wird17, beweist aber, daß die Verfasser der Reskripte ihre diesbezüglichen Angaben direkt dem öffentlich ausgestellten Album entnommen haben18. Die kaiserlichen Konstitutionen19, auf die sich Diokletian in seinen Reskripten beruft, tragen mit wenigen Ausnahmen20 den Namen ihrer Urheber nicht. So heißt es von ihnen in der Regel: iam pridem a divis principibus decretum est21, iam pridem placuit22, pridem constituta sunt23. Nicht selten wird betont, daß in einer und derselben Sache bereits mehrere Konstitutionen erlassen wurden24. Dies legt den Gedanken nahe, daß der Verfasser der Reskripte die Kenntnis dieser Tatsachen, wie des Konstitutionenrechts überhaupt, aus einer uns nicht näher bekannten ? vielleicht zum Gebrauch der kaiserlichen Kanzlei speziell angelegten Sammlung ? geschöpft hat.