Beschreibung:

-1971. Broschiert.

Bemerkung:

Teile 1-3 mit Gebrauchsspuren, unaufgeschnitten, Teil 4 lichtrandig. - Thüringische Archivstudien Band 7, 8, 9 und 10. - Teil I: Text der Sammlung; Teil II: Studien über die Entstehung und die landesgeschichtliche Bedeutung der Sammlung; Teil III: Die Bedeutung der Sammlung für die allgemeine Rechtsgeschichte (Ordnung d. Sprüche nach Rechtssachen); Teil IV: Wort- und Sachregister (zugleich ein beitrag zur Erfassung des frühneuhochdeutschen Wortschatzes und Sprachgebrauches). - "Den wesentlichen Inhalt der Handschrift, die keinen besonderen Titel hatte, bildeten die Schöffensprüche. Voran gingen einige mit ihnen in Verbindung stehende Aufzeichnungen. Unmittelbar hinter dem Vorderdeckel war ein Pergamentblatt mit einer graphischen Darstellung des Sippenbaumes eingeklebt4), des arbor consanguinitatis, einer bildlichen Darstellung der Verwandtschaftsverhältnisse, wie sie dann auf den Blättern 1 bis 5 als regeln obir den boym der sippe näher erläutert waren. Blatt 8 brachte eine Reim« vorrede, die in den beiden ersten Zeilen fast wörtlich der Reimvorrede des Sächsischen Weichbildrechts entnommen war, im übrigen aber abweichend den Gedanken entwickelte, rechtliche Belehrung sei ein Gott wohlgefälliges Werk. Daran schloß sich auf den Blättern 9 bis 15 die zwischen 1235 und 1250 in Magdeburg entstandene und vielfach in Handschriften mit den Magde burger Rechtsquellen verbundene Weichbildchronik an5). Den Hauptteil der Handschrift nahmen die Schöffensprüche ein. Sie waren systematisch in drei Bücher gegliedert. Dabei ging jedem Buch ein ausführliches Inhaltsverzeichnis voraus, Register genannt, das jeden Spruch nach seinem rechtlichen Inhalt kennzeichnete. Eingeleitet wurde dann jedes Buch durch eine knappe Einführung in den Gegenstand, den es systematisch umfaßte. Das erste Buch (Inhaltsverzeichnis Bl. 16 ? 22; Sprüche Bl. 26-144) enthielt 158 Sprüche6), die sich auf erbeschafft, d.h. uff erbe* recht, gerade und alle ander, was sich nach sippezcal unde mageschafft zcu erbeschafft vorfeilet, vorsterbit und vorfallen ist, bezogen. Das zweite Buch (Inhaltsverzeichnis Bl. 170-173; Sprüche Bl. 182-240) umfaßte 68 auf ungerichte gehende Sprüche, d. h. auf mort, totslag, notczogunge, brant und roup, zeugbar und kamphwirdige wunden, . . . blutronst, bulen und blauwe male . . . , wegelagunge, heymsugunge und geweldigunge. Das dritte Buch (Inhaltsverzeichnis Bl. 242-248; Sprüche Bl. 252-363) enthielt 132 Sprüche7) um gemeyne sache, d. h. über solche Angelegenheiten, die außer« halb der in den beiden ersten Büchern behandelten, sachlich fest umris« senen Rechtsfälle standen. Dieser einfache Versuch einer Systematik beruhte seiner Form nach nicht auf theoretischen Erwägungen8). Er entsprang vielmehr einem praktischen Zweck. Denn Erbgang und Ungericht sind in einer einfachen Rechts* und Wirtschaftsverfassung, wie sie eine Stadt von der bescheidenen Größe und Bedeutung Pößnecks im ausgehenden Mittelalter aufwies, die wesentlich» sten Anlässe zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Sie nahmen infolge* dessen je für sich in einem Buche der Sammlung den breitesten Raum ein, während alle übrigen Rechtsfragen im dritten Buche vereinigt werden konnten. Innerhalb der einzelnen Bücher war eine weitere sachliche Gliederung nicht zu erkennen. Zwischen den drei Büchern und zwischen dem Inhaltsverzeichnis und dem Spruchtext jedes einzelnen Buches waren von vornherein, schon bei der Anlage der ganzen Handschrift, jeweils eine Anzahl Blätter frei gelassen worden, zweifellos für spätere Nachträge. Denn nach dem in der Reim« vorrede angedeuteten Plan des Verfassers der Handschrift sollte die Sammlung der Schöffensprüche von Jahr zu Jahr fortgesetzt werden ..." (Vorwort d. Hrsg.).