Beschreibung:

276 S., gebundene Ausgabe mit Umschl.

Bemerkung:

Sehr gutes Ex. - Rabbinische Texte, erste Reihe, Band I 2. - Der Traktat Demai beschäftigt sich in erster Linie mit Grenz- und Zweifelsfragen, die sich bei der Ausführung der Zehntvorschriften ergeben. Deshalb seien hier die einschlägigen Vorschriften kurz zusammengestellt: Von allen zehntpflichtigen Früchten hat der Israelit (hier Terminus technicus zur Bezeichnung des Israeliten, der weder Priester noch Levit ist) nach Eintritt der Zehntpflicht zunächst die Große Hebe auch ?Hebe" schlechthin) abzusondern und dem Priester zu geben. Die Hebe ist in Reinheit abzusondern, zu bewahren und nur vom Priester zu verwenden. Nach der Hebe wird der Erste Zehnt ? ein Zehntel der nach Abzug der Großen Hebe verbleibenden Menge ? abgesondert und an den Leviten abgeliefert: Dieser sondert von diesem Zehnten ein Zehntel als Zehnthebe ab und gibt sie dem Priester; sie unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die Große Hebe. Darauf sondert der Israelit ein Zehntel der nach Abzug von Großer Hebe und Erstem Zehnt verbleibenden Früchte ab als Zweiten Zehnt ; die abgesonderten Früchte sind nach Jerusalem zu bringen und dort in Freude zu verzehren. Wohnt der zur Absonderung Verpflichtete weiter entfernt von Jerusalem, so löst er die abgesonderten Früchte gegen Geld aus, wobei er zum Grundbetrag noch ein Viertel desselben hinzuzulegen hat, und bringt das Geld nach Jerusalem. Der Zweite Zehnt ist im ersten, zweiten, vierten und fünften Jahr des Siebenjahreszyklus fällig; im dritten und im sechsten Jahr wird statt dessen im gleichen Maß der Armenzehnt abgesondert und dem Armen gegeben. Vor Absonderung der Abgaben werden die Früchte als Tebel bezeichnet. Sind die Abgaben abgesondert, so sind die Früchte , d.h. ?in Ordnung gebracht" (ich gab , der speziellen Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang entsprechend, mit ?[etwas], von dem die Abgaben entrichtet sind", wieder). Die Früchte, von denen die Abgaben entrichtet sind, der Erste Zehnt, von dem die Zehnthebe entrichtet ist, und der Armenzehnt sind Profanes. Sie sind keinen Nutzungseinschränkungen unterworfen; die Zehnten dürfen auch vom gewöhnlichen Israeliten gegessen werden, sofern er nicht zur Ablieferung verpflichtet ist; es handelt sich, anders als bei den verschiedenen Arten der Hebe, um eine reine Vermögensabgabe. Steht es fest, daß von den Früchten die Abgaben noch nicht entrichtet sind, so sind sie ?sicher Zehntpflichtiges"; besteht nur ein Zweifel, ob die Abgaben entrichtet wurden, so sind sie Demai (oder Dammai, Vokalisation und Etymologie sind unsicher). Ein solcher Zweifel besteht, wenn man von einem 'Am ha-ares (Erklärung s. Kap. II Anm. 10) kaufte. Bezüglich der Großen Hebe besteht kein Zweifel; sie ist sicher abgesondert, der Zweifel betrifft nur die übrigen Abgaben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen reinen Vermögensabgaben (Erster Zehnt und Armenzehnt) und solchen, bei denen Nutzungseinschränkungen bestehen (Zehnthebe und Zweiter Zehnt). Die ersteren braucht man nicht abzuliefern, da der zu ihrem Empfang Berechtigte den Beweis zu führen hat, daß sie noch fällig sind; dieser Beweis ist nach Lage der Dinge nicht möglich. Man verfährt bei der Absonderung also folgendermaßen: Man lokalisiert und benennt den Ersten Zehnten ? sonst kann man die Zehnthebe nicht absondern ? und dann die Zehnthebe, sondert aber nur die Zehnthebe ab und gibt sie dem Priester. Ist der Zweite Zehnt fällig, so benennt man ihn und löst ihn gegen Geld aus, braucht aber nichts zum Grundbetrag hinzuzulegen. Den evtl. fälligen Armenzehnten kann man selbst behalten; nach M IV 3 ist umstritten, ob man ihn überhaupt benennen muß. Alle anderen Vorschriften sind an den betreffenden Stellen genannt. / Wolfgang-Friedrich Krämer.