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, als benachbahrte Fremde, sich unterfangen, mit Schlitten, auch wohl Wagen und Pferden, übers Eyß nach der Stadt-Heyde zu fahren, und eigenmächtig daselbst das vorfindende Holz zu laden, auch sogar Buchen, Eichen, und andre Bäume ... umzuhauen und mit sich zu nehmen, gleichsam, als stünde zur Winterzeit diese Hölzung einem jeden offen ...; So will E. E. Rath, wie durch öftere Verordnungen bereits vorhin geschehen, zu Abhaltung solches sträflichen Unfugs, und daraus entstehender Verwüstung der Stadt-Heyde, sothane Holz-Hohlung ... nochmahls verboten haben ... Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, ist dieses zu jedermanns Nachricht von den Cantzeln verlesen, und an dem Rathhause und Thören angeschlagen worden. Publicatum Jussu Senatus.. Quer-Gross-2° (35 x 42 cm). Gefalteter Einblattdruck auf Bütten. Nur die äussersten Ränder ein wenig gebräunt bzw. angestaubt, ansonsten frisch.
Bemerkung:
- Verordnung des Rates der Stadt Rostock wegen des im Winter immer wieder vorkommenden Holzdiebstahls aus dem der Stadt gehörenden Stadtforst in der Rostocker Heide. Keine genaue Datierung, vorgedruckt nur "Rostock, den ... 17", das aktuelle Datum/Jahr konnte ergänzt werden - SW: Holzdiebstahl, Holzdiebe, Rostocker Heide