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S. 1002-1007 30 x 21 cm, geheftet
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Mit handschriftlicher Widmung von Martin Heckel auf dem Titelblatt. "Martin Heckel (* 22. Mai 1929 in Bonn) ist Professor des Staats- und Kirchenrechts. Martin Heckel studierte in München Rechtswissenschaft als Stipendiat der bayrischen Maximilianeums-Stiftung und legte dort die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung ab. Nach der Promotion (1955) und Habilitation (1960) in Heidelberg wurde er 1960 an die Juristische Fakultät der Universität Tübingen als ordentlicher Professor für öffentliches Recht und Kirchenrecht berufen. Seit 1980 ist er kooptiertes Mitglied der Evang.-theolog. Fakultät Tübingen. Berufungen an die Juristischen Fakultäten in Marburg und Erlangen (1960), München (1968 und 1977), Bonn (1971) und an die Evangelisch-theologische Fakultät in Tübingen (1986) lehnte er ab. Seit 1973 ist er Mitglied der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, seit 1985 Mitglied der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, seit 1996 korrespondierendes Mitglied der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. 1997 verlieh ihm die Evang.-Theol. Fakultät München den Grad des Ehrendoktors der Theologie. 2004 wurden ihm das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse und die Johannes-Brenz-Medaille der Württemb. Evang. Landeskirche in Silber verliehen. 1999 erschien eine Festschrift zu seinem 70. Geburtstag im Tübinger Verlag Mohr Siebeck Verlag. 1961?1977 war er Mitglied der Württembergischen Evangelischen Landessynode, 1970?1973 Mitglied des Rates und der Synode der EKD, 1976?1997 Präsident des Schiedsgerichtshofs der EKD, 1988?1990 Vorsitzender der Deutschen Staatsrechtslehrervereinigung, 1972?2000 Mitglied des Vorstandes des Vereins für Reformationsgeschichte, 1968?1998 Mitherausgeber der Kanonistischen Abteilung der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (ZRG KA) und der Reihe ?Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht?. Seit 1968 ist er geschäftsführender Herausgeber der Reihe ?Jus Ecclesiasticum. Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht und zum Staatskirchenrecht? (JE). Das wissenschaftliche Werk Heckels umfasst 13 Monographien (M) und 6 Bände ?Gesammelte Schriften. Staat ? Kirche ? Recht ? Geschichte? (GS, Band I/II 1989, Band III/IV 1997, Band V 2004, Bd. VI 2013; Jus Ecclesiasticum Bd. 38, 58, 73, 100) mit ausgewählten Abhandlungen, Festschriftbeiträgen und Rezensionsaufsätzen (A). In interdisziplinärer Ausrichtung widmen sie sich besonders den historischen Ursprüngen und aktuellen Wechselwirkungen zwischen der Jurisprudenz, Geschichtswissenschaft und Theologie, um die vielfältigen und weitreichenden Verbindungen zwischen der Rechtsgeschichte und der Rechtsdogmatik, dem staatlichen und dem kirchlichen Recht, der Praxis und der Theorie aufzuzeigen. Schwerpunktmäßig behandeln sie einerseits die enormen historischen Auswirkungen der Theologie Luthers auf das katholische und evangelische Kirchenrecht und auf das Reichskirchenrecht des Alten Reichs, welches schon im Konfessionellen Zeitalter in Deutschland zu einer zukunftsträchtigen, in Europa einzigartigen Koexistenzordnung religiöser Freiheit und Gleichheit der großen Religionsgemeinschaften führte. Andererseits suchen sie das geltende deutsche Staatskirchenrecht und Kulturverfassungsrecht und das evangelische Kirchenrecht aus ihren historischen Ursprüngen, geistigen Grundlagen und modernen Geltungsbedingungen im Gesamtzusammenhang des freiheitlich-demokratischen Verfassungsrechts zu erklären. Die Arbeiten zur Verfassunggebung und Verfassungsänderung bieten eine differenzierte verfassungstheoretische Analyse der Wiedervereinigung Deutschlands 1990. In ihnen wurde das Modell zur Einigung der EKD und des Kirchenbundes der DDR entwickelt. Seit den richtungweisenden Vorträgen und Diskussionen auf der Frankfurter Staatsrechtslehrertagung 1967 haben diese Studien maßgeblich an der Entwicklung und Begründung eines modernen Staatskirchenrechts aus den Grundrechtsgarantien liberaler Freiheit und Gleichheit mitgewirkt, das den religiösen Kräften und Traditionen eine eigenständige, bekenntnisgemäße Entfaltung im pluralistischen Rechtssystem der Gegenwart ohne Privilegierung und ohne Diskriminierung durch dominante konfessionelle oder ideologische Kräfte ermöglicht und ihre große kulturstaatliche und sozialstaatliche Wirksamkeit gewährleistet. Dadurch wurde die ältere, auf die institutionellen Beziehungen des Staates und der Religionsgemeinschaften konzentrierte Lehre des Staatskirchenrecht überwunden, die nach der bis dahin herrschenden ?Koordinationstheorie? noch stark von einer einheitlichen christlichen Gesellschaft und vom nachwirkenden Leitbild einer Dyarchie der geistlichen und staatlichen Gewalt im ?christlichen Staat? ausging." (Wikipedia)