Beschreibung:

Worinn derselbe sowohl mit den gemeinen, als ehemahlig-statutarischen Criminal-Rechten genau collationirt, mithin nicht nur der Unterschied inter Jus vetus & novum samt denen Fontibus, woraus das Letztere geschöpft worden, angezeigt, sondern auch dieses mit Beyfügung deren seither ergangen-jüngerer Churfürstl. Resolutionen in ein mehreres Liecht gesetzt wird.. 3 Bl., 280 S., 17 Bl. Pappband d. Zt. mit 2 grünen Rückenschildern (gering berieben, Rücken verblaßt).

Bemerkung:

Mit Kreittmayrs Justizreform der Jahre 1751 ff. erhielt Bayern die damals modernste Justizverfassung Deutschlands. Beim Strafrecht ging es dabei weniger um eine Neubewertung der Straftatbestände im Lichte der Aufklärung, als vielmehr um prozedurale Klarheit und Straffung. Zur Erläuterung gab Kreittmayr die Anmerkungen heraus. "Durch derben Humor gewürzt, zeigt er da die ganze Fülle seiner Gelehrsamkeit und Belesenheit ... Diese Anmerkungen bieten daher nicht nur für den bairischen Juristen eine fast authentische Interpretation der Gesetzbücher, sondern auch für den Gemeinrechtler ein getreues Spiegelbild der Lage um die Mitte des (18.) Jahrhunderts. Nach der Absicht des Verfassers sollten sie gleichzeitig für den juristischen Universitätsunterricht in Baiern dienen" (Stintzing-Landsberg III.1/Text 225 f). - Stellenw. etwas stock- oder braunfleckig, Titel mit kleinem Namenseintrag in Kugelschreiber.