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Beschreibung:
März 1897 (-1918/ ohne 1989/99) in einem Band. Separatabdrucke aus "Breslauer Statistik, Breslau 1897.. Gr. 8. Getrennte Paginierung. Zus. ca. 220 S. Einfacher Halbleinenband der Zeit mit handschriftlichem Inventarschild.
Bemerkung:
Ein gutes Exemplar; nur sehr geringe Gebrauchs- und Alterungsspuren. - Kapitel: Allgemeines; Krankenzahl und deren Bewegung; Verpflegung; Kosten; Deckung der Kosten; Verwaltungs-Ausgaben; Tabelle Übersicht über Bestand und Veränderung der Zahl der Behandelten; Tabelle Aufnahmen / Abgänge, durchschnittlicher täglicher Krankenbestand, Summe der Verpflegungstage; Behandelte nach Religion, Altersklassen, Dauer des Aufenthalts; Behandelte nach Krankheiten / u.a. - "Der Vertrag mit dem Curatorium der hiesigen Königliehen Universität vom 1./12. Juli 1898, betreffend die Unterbringung der Königlichen psychiatrischen Klinik in der hiesigen städtischen Irrenanstalt wurde städtischerseits unterm 9. April 1899 mit der im § 11 des Vertrages festgesetzten einjährigen Frist gekündigt. Veranlassung zu diesem Schritte war, dass der Director der Königl. Klinik in Bezug auf die Auslegung der Bestimmungen des Vertrages mit der Stadtverwaltung in Differenzen gerieth. Der Vertrag ist somit im April 1900 abgelaufen. Die bisher von der Universitäts-Klinik benutzten Eäume sollen alsbald für städtische Zwecke hergerichtet werden. Hierzu zwingt nicht allein die ständig sehr hohe Belegungsziffer der Anstalt insbesondere mit geisteskranken Verbrechern, welche auch eine baldige Vermehrung der Isolirräume nöthig macht, sondern auch der Umstand, dass den Aerzten für eingehende Untersuchungen wissenschaftlicher Arbeiten u.s.w. bisher nicht genügend Räume zur Verfügung standen. In der Zusammensetzung des Haus-Curatoriums sind im Berichtsjahre 1899/1900 keine Aenderungen eingetreten. Aerztlicher Leiter der Anstalt war der städtische Primärarzt Dr. Ernst Hahn. Oberarzt Dr. Kahlbaum ist am 1. Mai 1899 aus dem Anstaltsdienst ausgeschieden. In die freie Oberarzt-Stelle rückte vom 1. Juli 1899 ab der dienstälteste städtische Assistenzarzt der Anstalt, Dr. Chotzen, auf. In die durch das Aufrücken des Dr. Chotzen frei gewordene Assistenzarzt - Stelle wurde vom 1. Juli 1899 ab Dr. Neihoff gewählt, der auf Wunsch der Hospital-Direction bereits am 6. Juni 1899 in den Anstaltsdienst trat. In die vom 1. Juli 1899 ab neugeschaffene dritte städtische Assistenzarzt-Stelle wurde vom angegebenen Zeitpunkte ab Dr. Kober gewählt. Die Volontärarzt-Stelle, welche im Etat der Anstalt vorgesehen war, ist unbesetzt geblieben, da sich keine Bewerber um diese Stelle fanden. Im Etat der Anstalt pro 1900 ist die Volontärarzt-Stelle in Fortfall gekommen. Wie schon oben erwähnt, ist die Zahl der in der Anstalt verpflegten geisteskranken Gefangenen, unter denen zum Theil schwere Verbrecher sind, in für die Anstalt naehtheiliger Weise gestiegen. Schon in früheren Jahren sind aus Anlass der Entweichung mehrerer gemeingefährlicher Geisteskranker Anordnungen baulicher Art in diesseitiger Irrenanstalt getroffen worden, welche auch bei Aufrechterhaltung der ärztlich eingeführten freien und humanen Behandlungsweise der Kranken ein Entweichen derselben nach Möglichkeit verhüten sollten. Als im December 1898 und im Januar 1899 zwei geisteskranke Gefangene aus der hiesigen städtischen Irrenanstalt entwichen waren, verlangte der Königl. Eegierungs-Präsident hierselbst die Vermehrung der zu sicherer Verwahrung der geisteskranken Gefangenen getroffenen Massregeln. Wir haben darauf auf die schweren Nachtheile hingewiesen, die unserer Irrenanstalt und noch mehr den in dieser Anstalt untergebrachten Kranken durch die immer zahlreichere Belegung mit wirklich oder vermeintlich geisteskranken Verbrechern erwachsen. Immer ist an dem Grundsatze festgehalten worden, dass die diesseitige Irrenanstalt lediglich eine Heilanstalt des Armenverbandes Breslau ist, kein Polizeigewahrsam, und dass daher bei den in Frage kommenden Vorkehrungen nur Heilzwecke, nicht sicherheitspolizeiliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sein können. Gerade bei dem Charakter der in der Irrenanstait zu behandelnden Erkrankungen, bei der Gemüthsverfassung der daselbst untergebrachten Personen ist es unseres Erachtens erforderlich, alle Massregeln zu vermeiden, die den Kranken den Gedanken nahe bringen könnten, sie befänden sich in "inem Gefängniss. Von diesem Gesichtspunkte aus ist auch die Behandlung und Unterbringung geisteskranker Verbrecher und polizeilich in Sicherheit zu bringender gemeingefährlicher Geisteskranker in der Anstalt für unsere Verwaltung mit so grossen Schwierigkeiten und Bedenken verbunden, dass wir uns veranlasst sahen, der Aufnahme solcher Personen nach Möglichkeit vorzubeugen." (Bericht vom 1.April 1899 bis 31.März 1900; S. 1/2)