Beschreibung:

an, von denen Römischen Kaysern, und Königen, Chur-Fürsten, Erz-Herzogen des Hauses Österreich, auch andern grossen Fürsten und Ständen des Heil. Römischen Reichs, hauptsächlich aber von allen Herzogen und Landes-Regenten in Würtemberg Selbsten von Zeit zu Zeit respective rechtmäßig erlangte, ruhig besessene, Allergnädigste und Gnädigst corroborirte und bestättigte, auch feyerlichst auf ewige Zeiten assecurirte Gnaden, Privilegia, Freyheiten, Rechten und Gerechtigkeiten ohnumstößlichst gründet, nach denen Originalen durch den Druck ans Licht gestellt.. Folio (33 x 21 cm). 2 Bll., 973 S. 2 Bll. Errata, 39 Bll. Register, 1 Bl Druckfehler. Beschädigter Pergamentband der Zeit (Einband fleckig und beschabt, Rücken unten mit 5 cm Fehlstelle).

Bemerkung:

*Angebunden: 1. Land-Tags-Abschied zwischen der Herzoglich-Württembergischen Ober-Vormundschafft, sodann Prälaten und Landschafft des Herzogthums Württemberg, d.d. 18. Apr. 1739. (Stuttgart, 1739). 36 S. - 2. Receß zwischen des Regierenden Herrn Herzogens zu Württemberg ... und den Landschafftlichen Engeren Ausschuß d.d. 1753. 8 Seiten. - 3. Würtembergische Religions-Urkunden in Historischem Zusammenhang. Ohne Ort, 1741. 127 Seiten. - Die Württembergischen Landstände bestanden aus Vertretungen der Geistlichkeit und des Bürgertums (der Adel war mit der Reformation ausgeschieden). Im Zuge zunehmender zentralistischer Machtbestrebungen gab es auch in Württemberg unter Carl Eugen zunehmende Versuche des Landesfürsten, die Position und Rechte der sogenannten Landschaft zu beschneiden, der Landtag wurde im gesamten 18. Jahrhundert nur zweimal eingebrufen. Wohl unter Federführung des aktiven oppositionellen Johann Jacob Moser wird in dem vorliegenden Buch auf die Altwürttembergische Verfassung und die verbrieften Rechte der Landschaft Bezug genommen, wie sie 1482 im Münsinger Vertrag und 1514 im Tübinger Vertrag festgeschrieben waren. Der künftige Verlauf der Geschichte zeigt, dass diese Bemühungen der Ständevertretungen erfolglos blieben. Mit dem unter Napoleon neu entstandenen Königreich Württemberg setzte der König 1805 die alte Verfassung eigenmächtig außer Kraft. Zwar mußte er nach längerem Verweigern 1819 in einer neuen Verfassung eine ständische Vertretung von Adel und Bürgertum aufnehmen, in der realen Machtausübung hat sich die selbstherrliche Politik der Könige im 19. Jahrhundert aber ebenso wenig vom Willen des Volkes beeindrucken lassen wie die später demokratisch legitimierte Politaristokratie im 20. und 21. Jahrhundert (wie die jüngeren Ereignisse in Stuttgart allzu deutlich zeigen). - Die letzten ca. 200 Seiten sowie die 3 Beibindungen und Register gebräunt und mit gebräunten Feuchtigkeitsrändern.