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90 S. Broschiert.
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Gutes Ex. - Beiliegend: Philologus. Zeitschrift f.d. Klassische Altertum. Sonderdruck aus Band LXXXVI, Heft 4. Die Foruminschrift beim Lapis Niger. Leipzig, 1931. S. 460-491, brosch., mit Gebrauchsspuren. - Die Inschrift beginnt mit einem Satze, der die Unverletzlichkeit des die Inschrift tragenden Steines garantieren soll. Demjenigen, der sich gegen die Unverletzlichkeit des Steines vergehen sollte, wird Sazertät angedroht. Es folgt eine zweite Vorschrift, die während der vom rex alljährlich zu vollziehenden sakralen Zeremonien befleckende Handlungen abwehren soll. Dem gegen diese Vorschrift Handelnden droht eine Viehbuße: er hat einen untadeligen Widder zu geben. Daran schließt sich die Hauptbestimmung der Inschrift, die darum auch -erheblich mehr Raum beansprucht als die beiden anderen Vorschriften: ein besonderer Fall einer störenden Handlung: Wird dem auf feierlichem Umzüge begriffenen rex gemeldet, daß ein Gefährte dem Zuge entgegenkomme, ihn zu kreuzen im Begriffe sei oder vor dem Zuge in der Richtung des Zuges sich bewege, dann soll der rex seinem calator den Befehl erteilen, das störende Gefährt anzuhalten und damit zugleich eine Arbeitsleistung zu verhindern, die der rex nicht sehen darf. Dann soll der calator die dem Gefährte vorgespannten Zugtiere erfassen {imixmenta kapiad) und das Gefährt zur Seite wenden, bis der feierliche Zug die Stelle passiert hat. Außerdem hat der Eigentümer des Fuhrwerks, das die für die rex geltenden Arbeitstabubestimmungen zu gefährden droht, gemäß der Vorschrift des Gesetzes einen untadeligen Widder als Buße zu entrichten.