Beschreibung:

(1) 8 Seiten auf Oktav-Bogen. - (2) 8 Seiten auf Foliobogen. Rohbögen.

Bemerkung:

Schreibt den Petenten vor, ihr Anliegen schriftlich, eventuell durch einen Advokaten, bei den Behörden einzureichen, auf jeden Fall nicht unangemeldet vorzusprechen ... Für den Fall, daß "gegen die Obrigkeiten selbst geklaget wird", soll diese das Memoriale "ohne Unwillen annehmen". Die Fassung von 1770 gegenüber der von 1765 erheblich erweitert. Erneuert die Verordnungen von 1713, 1726 und 1737. - Etwas gebräunt, teils stärker.