Beschreibung:

2 Bl. Folio.

Bemerkung:

Erlaß von Friedrich Wilhelm I., daß in "Städten, wo ordentliche Commendanten vorhanden sind, die einzeln zum Thore herein passirenden Unter-Officiers und Soldaten von dem Thorschreiber, eben wie andere einkommenden Fremde und einheimische Leute, angehalten, visitiret und abgefertigt werden sollen". Je nach Schwere des Vergehens wird die Ware lediglich konfisziert oder eine Geld- bzw. Leibesstrafe kann verhängt werden. - Unbeschnitten. Gering gebräunt.