Beschreibung:

werden solle;. Sambt Was deme mehr anhängig, zugleich Versehung geschehen. De dato Dreßden, den 7. Decembris, Anno 1715.. 12 Bl. Folio.

Bemerkung:

Verordnung von August II. dem Starken wie mit "müßigen, gesunden, einheimischen und fremden Bettlern, Handwercks-Pursche, Mühl-Knappen, Landstreicher und dergleichen" zu verfahren sei, da "daß größtentheils boßhaffte Betteln von Fremden und Einheimischen, in denen Städten und auff dem Lande, sich mehr und anhäuffet". Die Verordnung umfaßt 10 Punkte und einen achtseitigen Anhang mit einer "Anweisung vor Die Straßen-Bereuther, Wornach dieselben, ihrer Verrichtungen halber, bey dem gethanen Verboth des Bettelns, und was dem anhängig, sich zu achten haben. - Leicht gebräunt.