Beschreibung:

6 Bl. Folio.

Bemerkung:

Erlassen von Friedrich Wilhelm I. - Die Verordnung regelt, "Gleichwie nun alles dasjenige was der Landmann zu verkauffen hat, ausser was hiebevor ausgenommen, nach den Städten zu Marckte gebracht werden, und aus denenselben der Vertrieb mit Fremden wie auch der Handel und Wandel nach dem platten Lande geschehen soll: Als verbieten Wir hiermit gäntzlich und bey Vermeidung hiernechst gesetzter Bestraffung". - Unbeschnitten. Gering gebräunt.