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Römischen Reich Die Hoch und niedere Jurisdiction über Ihre im Land gesessene vom Adel und deren Angehörige, Unter keinem Schein der Immedietät zu benehmen, Sondern vielmehr Die von Alters wohlhergebrachte ... Landes-herrliche Hoheit und Territorial-Superiorität ... zu maintenieren sey. Band 1 (von 2); Stück 1-6 (von 10).. 4to. 4 Bl., 170, 302, 64 S. Pergament d. Zeit mit goldgeprägtem Rückentitel (fleckig, Rücken mit alter handschriftlicher Signatur).
Bemerkung:
1. Weydenberg im Markgrafthum Bayreuth betreffend. - 2. In Sachen Baron von Tanner Contra Brandenburg-Culmbach. - 3. Das Dorff Dreyß (d.i.: Dreis), dem Abt und Convent zu Echternach angehörig betreffend. - 4. Unparttheyisches Bedencken (über Gut Weidenberg). - 5. Den (...) Von dem B. Tanner angefangenen Process betreffend. - 6. Unterthänigster ACTEN-mäßiger Bericht (...) Worinnen Zwey infame Tannerische (...) Schmäh-Schriften (...) besehen (...). Dann (...) die Gräfl. Castellische- und Ritterschaftlich-Röhn-Werrische Reichs-bekannte Steuer-Sache betreffend, Copia eines (...) Berichts.- Als hoher Beamter und Lehnsmann des Markgrafen von Brandenburg hatte sich Albrecht Andreas von Tanner 1711 ohne dessen Wissen in die Reichsritterschaft aufnehmen lassen. Der Markgraf bezichtigte ihn daraufhin des Hochverrats und zwang ihn zur Herausgabe seines Lehens Nemmersdorf bei Goldkronach.- Die Publikation der übrigen Stücke, sowie des zweiten Teils zog sich noch bis 1726 hin. - Gleichmäßig etwas gebräunt.