Beschreibung:

Michaelis in Lüneburg neuerlig gemachte Praetension auff die Jurisdictionem Omnimodam Uber Alle demselben zugehörende in dem Fürstenthum Lüneburg befindlige Leuthe und Höffe, Worin ... Die auff der Landesherligen Superiorität sich gründende und durch die unfürdencklige Observantz bestätigte Jura der Aemter gründlig deduciret werden.. Folio. 4 Bl., 252 S., 4 Bl. Halbpergament d. Zeit (berieben u. bestoßen, vorderes Innengelenk angeplatzt).

Bemerkung:

Erste Ausgabe der Reaktion auf eine im Jahr zuvor veröffentlicht Deduktion des Kloster St. Michaelis in Lüneburg. Schon 1721 hatte Liebhaber (1684-1726) in einer Deduktion dargelegt, wie unbegründet die bis dahin vom Kloster bereits angestrengten Rechtsmittel aus Sicht des Hauses Kurhannover seien. Von ebendieser Seite war Liebhaber nun zu einer Gegen-Deduktion aufgefordert worden. Heraus kam eine rechtshistorisch interessante Zurückweisung landrechtlicher klösterlicher Ansprüche durch Kurbraunschweig ("Kurhannover", das seit 1714 mit England unter demselben Herrscherhaus stand), in der die seit Liebhabers erster Darstellung offen gebliebenen Fragen beantwortet wurden. Ein Gegenstand seiner Untersuchung war das sog. General-Landes-Privileg der Jahre 1392 und 1527, das allen Gutsherren die Gerichtsbarkeit über ihre im Fürstentum Lüneburg vorhandenen Gutsleute einräumte. - Angebunden: (A. C. LÜBBE). Ohnumgängliches Additamentum ... Worin die wieder jetzt-gedachte Ausführung formirte Einwürffe beantwortet, Zugleich auch rechtlichst behauptet worden, Daß ein anmaßlicher Possessor Jurisdictionis und anderer Regalium ... entweder Titulum oder immemorialem praescriptionem zu dociren schuldig sey. (Celle), o. Dr., 1728. 4 Bl., 183 S. - Erste Ausgabe der Gegendarstellung des Celler Juristen Anton Christian Lübbe (geb. ca. 1695). Nach seiner Auffassung hatten die Gutsherren nach den Landtagsabschieden von 1686 und 1695 keineswegs automatisch die Gerichtsbarkeit inne, sondern mußten diese durch Lehnbriefe und Verträge nachweisen, womit die von Liebhaber angeführte Landesprivilegien aus dem 14. und 16. Jahrhundert ungültig geworden seien. - Jöcher IV, 109. - Etwas gebräunt, stellenw. stärker. Erster Titel mit altem Besitzvermerk.