Beschreibung:

4to. 2 Bl.; 2 Bl. Hälften von Rohbögen.

Bemerkung:

Der dem Rescript beigegebene Extract aus der älteren Verordnung diente "zur Bekanntmachung und zur Wahrnehmung des (...) in dieser Hinsicht Erforderlichen". - Ränder teils etwas gebräunt.